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Das BMF verlängert die umsatzsteuerliche Übergangsregelung für Verpachtungs-BgA um zwei Jahre bis zum 31.12.2024. Damit wird nicht beanstandet, wenn die alten Grundsätze vor dem Schreiben vom 15.12.2021 weiter angewendet werden.
Mit Schreiben vom 15.12.2021 äußerte sich das BMF zu Anwendungsfragen bei der Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften der öffentlichen Hand. Unter anderem äußerte sich das BMF aufgrund von BFH-Rechtsprechung u.a. zum Vorliegen eines Verpachtungs-BgA. Jedoch wurde es bis zum 31.12.2022 nicht beanstandet, wenn die bisher geltenden Regelungen (vor 15.12.2021) weiter angewandt wurden.
Zur Vermeidung von Nachteilen beim Vorsteuerabzug für die öffentliche Hand wird die Übergangsregelung analog zur Übergangsfrist des § 2b UStG mit BMF-Schreiben vom 26.01.2023 bis zum 31.12.2024 verlängert. Dies gilt jedoch nur, wenn § 2b UStG noch keine Anwendung findet und von der bisherigen Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 bereits Gebrauch gemacht wurde.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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