Transparenzregister: Übergangsfristen zu den neuen Mitteilungspflichten laufen schrittweise ab

Nach dem Wegfall der sogenannten „Mitteilungsfiktion“ sowie der bisher bestehenden Ausnahmen bei börsennotierten Unternehmen und deren Tochtergesellschaften laufen Ende März 2022 die ersten Übergangsfristen zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister ab. Dabei wird in der Praxis häufig übersehen, dass Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten seit dem 01.08.2021 nicht von den Übergangsfristen erfasst sind; diese sind vielmehr unverzüglich dem Transparenzregister mitzuteilen – sonst drohen hohe Bußgelder.

Näheres dazu lesen Sie im nachstehenden aktuellen EY Tax & Law Alert.


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