Temporäre Billigkeitsregelung bei unberechtigtem USt-Ausweis durch jPöR

Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG gewährt das BMF temporär eine Nichtbeanstandungsregelung zu den Folgen eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c UStG durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR).

Vor dem Hintergrund, dass die Übergangsregelung zur Anwendung von § 2b UStG sehr kurzfristig mit dem JStG 2022 (BGBl. I 2022, S. 2294) bis zum 31.12.2024 verlängert wurde, gewährt das BMF nun temporäre Nichtbeanstandungsregelungen zum unberechtigten Steuerausweis i.S.v. § 14c Abs. 2 UStG (BMF-Schreiben vom 02.02.2023). Danach kann ein Leistungsempfänger die Vorsteuer aus einer Rechnung einer jPöR mit unberechtigtem Steuerausweis bis zu Höhe der gesetzlichen Steuer (unter fiktiver Anwendung des § 2b UStG) unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG abziehen.

Die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG aus einer mit Steuerausweis erteilten Rechnung schuldet eine jPöR für eine nach dem 31.12.2022 außerhalb des unternehmerischen Bereichs tatsächlich erbrachte Leistung. Auf die Festsetzung und Abführung dieser kann bei der jPöR verzichtet werden, wenn für diese eindeutig feststeht, dass die Rechnung nicht für Zwecke verwendet werden kann, die den Vorsteuerabzug ermöglichen. Weiter ist die jPöR nicht zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem unberechtigten Steuerausweis berechtigt.

Das BMF weist darauf hin, dass die Regelung bis zum Ablauf des Folgemonats nach Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens, daher voraussichtlich nur bis zum 31.03.2023, gilt.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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