Der BFH gewährt die auch beim Lohnsteuerabzug zu beachtende Tarifermäßigung des § 34 EStG (sog. Fünftelungsregelung) für mehrjährige Tätigkeiten auch für Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden.
Die Tarifermäßigung des § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte wird u.a. für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gewährt, § 34 Abs. 2 Nr. 4, 2. HS EStG. Nach der BFH-Rechtsprechung muss die Vergütung dabei für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, d.h. für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden. Dabei kann sich die zugeflossene Vergütung auch aus mehreren Beträgen zusammensetzen, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können. Voraussetzung sei laut BFH nur, dass der Zufluss insgesamt mehrere Jahre betrifft. Diese Sichtweise überträgt der BFH nun auch auf Fälle der nachträglichen Auszahlung von Überstundenvergütungen, soweit die Vergütungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden. Im konkreten Fall bejahte der BFH daher die Tarifermäßigung für die im Jahr 2016 geleistete Vergütung der in den Jahren 2013 bis 2015 angefallenen Überstunden. Da die Überstundenabgeltung aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte, sah der BFH auch wirtschaftlich vernünftige Gründe für die erforderlich Zusammenballung (BFH-Urteil vom 02.12.2021, VI R 23/19).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
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