Steuerbarkeit bei Veräußerungen von Kryptowährungen

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. So urteilte der BFH. Zu beachten ist die einjährige Haltefrist.

Mit seinem Urteil vom 14.02.2023 (IX R 3/22) bestätigt der BFH, dass Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG steuerbar sein können. Werden Kryptowährungen innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder veräußert, unterliegen sie dem persönlichen Einkommensteuersatz.

Der BFH teilt die Ansicht des dem Verfahren beigetretenen BMF, wonach virtuelle Währungen „andere Wirtschaftsgüter“ i.S.d. § 23 EStG sind. Die gehandelten „Currency Token“ (Einheiten einer Kryptowährung) seien digitale Vermögenswerte, die wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen und selbstständig bewertbar wären. Der Einwand, dass sich aufgrund der starken Wechselkursschwankungen virtueller Währungen Ähnlichkeiten zu steuerfreien Glücksspielgewinnen aufdrängen, ließ der BFH mit Verweis auf das von Investoren geprägte Spekulationsgeschehen nicht gelten.

Außerdem verneinte der BFH, dass ein normatives Vollzugsdefizit zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung entsprechender Veräußerungsgewinne führen würde. Tatsächlich feststellbare Vollzugsmängel innerhalb der Finanzverwaltung bei der gleichmäßigen Besteuerung solcher Gewinne seien dafür nicht ausreichend, da kein im Gesetz angelegtes Umsetzungsdefizit bestehe und für systematische Verstöße bei gleichzeitig ausbleibender Ahndung keine Anhaltspunkte vorliegen. Der BFH weist darauf hin, dass die Finanzbehörden schon heute befähigt seien, die besteuerungserheblichen Tatsachen durch Sammelauskunftsersuchen bei Betreibern von Krypto-Handelsplattformen einzuholen.

Steuerpflichtige sind demzufolge im Rahmen der allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze verpflichtet, diese zu erklären und geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorzuhalten. Mit dem Urteil kehrt erste Rechtssicherheit in die Branche ein. Offen sind derweil noch Verwaltungsanweisungen zu Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten, die bisher nur in der Entwurfsfassung vorliegen.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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