Steueranreize für E-Fuels aus erneuerbaren Energiequellen

Für spezielle, lediglich mit E-Fuels aus erneuerbaren Energiequellen betreibbare Kraftfahrzeuge soll es künftig (grundsätzlich geplant für den Zeitraum von 2030 bis einschließlich 2039) Steuervergünstigungen geben. Ein Referentenentwurf eines E-Fuels-only-Gesetzes stellt hierfür Neuregelungen bei der Dienstwagenbesteuerung, in der Kraftfahrzeugsteuer und bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen in Aussicht.

Wie in der Wachstumsinitiative angekündigt (vgl. EY-Steuernachricht vom 11.07.2024), hat das BMF am 07.10.2024 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz)“ zur Stellungnahme an die Verbände geschickt. Das Gesetz sieht befristete Steuervergünstigungen in der Dienstwagenbesteuerung sowie in der Kraftfahrzeugsteuer und bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen vor. Die mit dem Gesetz adressierte Fahrzeugkategorie „E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge“ existiert derzeit noch nicht. Laut dem Entwurf soll diese noch EU-rechtlich geschaffen und künftig von der zuständigen Verkehrsbehörde für jedes zugelassene Fahrzeug durch Grundlagenbescheid verbindlich festgestellt werden.

In der Dienstwagenbesteuerung sollen E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge den reinen E-Fahrzeugen zeitlich versetzt (geplant für Anschaffungen von 2030 bis Ende 2039) gleichgestellt werden. Hierzu soll der Bruttolistenpreis bis max. 70.000 Euro nur zu einem Viertel, höhere Bruttolistenpreise zur Hälfte angesetzt werden. Die Wertgrenze soll sich ggf. auf 95.000 Euro erhöhen, wie derzeit im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes für reine E-Fahrzeuge vorgesehen (vgl. EY-Steuernachricht vom 05.09.2024). Daneben sollen die derzeit bestehenden Regelungen für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung für reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge) aus 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG in einen neuen § 6f EStG überführt und mit den Regelungen für sog. E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge zusammengefasst werden. Lediglich die Grundregelungen für die 1-Prozent-Regelung und die Fahrtenbuch-Regelung sollen in 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG verbleiben.

Als weitere Gleichstellung mit den E-Fahrzeugen sieht der Gesetzentwurf die Gewährung einer reduzierten gewerbesteuerlichen Hinzurechnung für Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) bei E-Fuels-only-Fahrzeugen von 2030 bis einschließlich EZ 2039 vor (§ 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. dd GewStG-E). Zusätzlich ist für derartige Fahrzeuge eine Kfz-Steuerbefreiung geplant. Diese soll bei erstmaliger Zulassung in der Zeit vom 01.01.2030 bis zum 31.12.2039 für die Dauer von zehn Jahren gelten, längstens jedoch bis zum 31.12.2042 (§ 3c KraftStG-E).

Die Verbände können bis zum 14.10.2024 Stellungnahmen zu dem Entwurf an das BMF richten. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum E-Fuels-only-Gesetz dürfte nicht vor 2025 zu rechnen sein.

Der Referentenentwurf steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum Entwurf kommen Sie hier.