Sendelizenz ist kein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut

Der BFH hat für einen Fall im Geltungsbereich des LMedienG BW entschieden, dass eine medienrechtliche „Sendelizenz“ mangels wirtschaftlicher Übertragbarkeit kein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut darstellt.

Einer GmbH & Co. KG entstanden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung als regionaler Fernsehsender und die Zuweisung entsprechender Übertragungskapazitäten (Sendelizenz) bei der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK). Strittig war, ob diese Aufwendungen als sofort abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln oder erfolgsneutral als Anschaffungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut "Sendelizenz" einzustufen sind. Der Steuerpflichtige argumentierte die Erteilung der Lizenz stelle keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil dar und sei eher mit anderen staatlichen Genehmigungen einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit (z.B. ärztliche Approbation, Meisterbrief, Gaststättenkonzession usw.) vergleichbar.

Mit Urteil vom 22.03.2022 (IV R 13/18) hat der BFH nun entschieden, dass eine nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg erteilte „Sendelizenz“ kein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut darstellt, da es bereits an einer ausreichenden wirtschaftlichen Übertragbarkeit der "Sendelizenz" mangelt, weil dies nach den im Sachverhalt einschlägigen medienrechtlichen Rahmenbedingungen ausgeschlossen sei (§ 12 Abs. 4 Satz 1 LMedienG BW). Mithin sei auch die BFH-Rechtsprechung zur Einstufung einer Güterverkehrskonzession als Wirtschaftsgut nicht übertragbar. So blieb offen, ob das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter gegriffen hätte.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.


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