Die Schenkung von Vermögen an eine Familienstiftung unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer, soweit keine Steuerbefreiungen anwendbar sind. Der bei Schenkung an eine inländische Familienstiftung anzuwendende Steuersatz sowie die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stifter und den nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten (z.B. den Kindern und Enkeln des Stifters). Dieses sog. Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 ErbStG führt regelmäßig zur Anwendung der Steuerklasse I, verbunden mit relativ hohen Freibeträgen und günstigen Steuersätzen. Nach dem Wortlaut ist die Begünstigung jedoch nicht auf ausländische Familienstiftungen anzuwenden. Danach wäre bei der Errichtung einer Familienstiftung im Ausland stets die höchste Steuerklasse (verbunden mit hohen Steuersätzen und niedrigen Freibeträgen) anzuwenden.
Im Fall einer Schenkung von einer in Deutschland ansässigen Person an eine in Liechtenstein ansässige Familienstiftung war nunmehr streitig, ob diese Benachteiligung gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Das FG Köln hat Zweifel daran, dass diese Ungleichbehandlung der in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung mit einer in Deutschland ansässigen Familienstiftung unionsrechtlich gerechtfertigt ist (Beschluss vom 30.11.2023, 7 K 217/21). Der Gesetzgeber sei bei Einführung der Inlandsbeschränkung des Steuerklassenprivilegs davon ausgegangen, dass die Vorteile, die das Steuerklassenprivileg einer inländischen Familienstiftung gewährt, durch die Nachteile der Ersatzerbschaftsteuer (welche wiederum nur inländische Familienstiftungen betrifft) kompensiert werden. Das FG zweifelt daran, ob dies als zwingender Grund des Allgemeininteresses eine Ungleichbehandlung aufgrund der Kohärenz der Steuersysteme rechtfertigen kann.
Das FG hält eine Vorabentscheidung des EuGH für erforderlich. Das Vorlageverfahren ist beim EuGH unter dem Az. C-142/24 anhängig.
Das Hessische FG (Gerichtsbescheid vom 07.03.2019, 10 K 541/17, rkr.) hat die Unionsrechtslage in Bezug auf die Anwendung des Steuerprivilegs in § 15 Abs. 2 ErbStG auf liechtensteinische Stiftungen für eindeutig gehalten. Daher hat es den Anwendungsbereich ohne eine entsprechende EuGH-Vorlage auch auf ausländische Stiftungen erweitert und im konkreten Fall das Steuerklassenprivileg gewährt.