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Russland hat am 08.08.2023 per Präsidialdekret veranlasst, dass die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit 38 „unfreundlichen“ Staaten in Teilen zeitweise ausgesetzt werden. Neben Deutschland sind u.a. die anderen EU-Mitgliedstaaten, die USA, UK, Australien, die Schweiz, Singapur und Japan von der Maßnahme betroffen. Die Regelung trat mit ihrer Veröffentlichung unverzüglich in Kraft.
Im konkreten Fall des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik und der Russischen Föderation vom 29.05.1996 wirkt sich dies auf die Artikel 5 bis 22 sowie den Artikel 24 der Übereinkunft aus. Weiter sind die Absätze 2-7 des Protokolls zum DBA betroffen.
Die Aussetzung führt insbesondere zum Wegfall von vergünstigten Quellensteuersätzen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ab dem 08.08.2023. In der Folge erhebt Russland auf Dividendenzahlungen nach Deutschland grds. eine Quellensteuer von 15 Prozent (bisher 15 Prozent bzw. ermäßigt 5 Prozent), auf Zinsen und Lizenzgebühren grds. von 20 Prozent (bisher 0 Prozent). Durch die Suspendierung von Abs. 3 des Protokolls zum DBA entfällt auch eine abkommensrechtliche Grundlage, die bisher den Abzug von bestimmten Kosten für Werbung über die innerstaatlichen Vorgaben in Russland hinaus ermöglicht hat und die insbesondere für die Konsumgüterindustrie relevant war.
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