§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG versagt die Steuerbefreiung von Dividenden, wenn die erforderliche Mindestbeteiligung von 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres nicht vorliegt. Nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt (sog. Rückwirkungsfiktion).
In einem aktuellen Urteil hat das Hessische FG entschieden, dass die Rückwirkungsfiktion auch bei mehraktigem unterjährigem Erwerb anzuwenden sei (Urteil vom 15.03.2021, 6 K 1163/17). Der vom Gesetzgeber in § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG verwendete Begriff der „Beteiligung“ diene nach seinem im Geschäftsverkehr verstandenen Inhalt im Wesentlichen der Bestimmung der ideellen Summe der gesellschaftsrechtlichen Berechtigungen des Anteilseigners am Kapital und am Gewinn der Kapitalgesellschaft und erschöpfe sich in der Umschreibung dieser Größe durch Angabe eines entsprechenden Prozentsatzes. Deshalb fallen unter den „Erwerb“ einer solchen Beteiligung alle zivilrechtlichen Vorgänge, die im Laufe des Kalenderjahres zur Entstehung der Beteiligung beigetragen haben. Damit hat das Hessische FG der Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen.
Aufgrund des anhängigen Revisionsverfahrens (I R 16/21) ist in ähnlich gelagerten Fällen zu prüfen, ob Einsprüche eingelegt und weiterverfolgt werden können bzw. ob ein Ruhen des Verfahrens in Betracht kommt.