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Im sogenannten „Parkhaus-Urteil“ äußerte sich der BFH zum im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Begünstigung wichtigen Verwaltungsvermögensbegriff. Nun reagiert die Finanzverwaltung auf dieses Urteil und hält dabei auch weiter an ihrer Sichtweise zu Beherbergungsbetrieben fest.
Der BFH sah im sogenannten „Parkhaus-Urteil“ die im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassenen Parkplätze als erbschaftsteuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen an. Dass es sich bei dem Betrieb des Parkhauses nach ertragsteuerlichen Grundsätzen um eine originär gewerbliche Tätigkeit handelte, war für den BFH kein Grund, das Parkhaus vom Verwaltungsvermögensbegriffs i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG auszunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 28.02.2024, II R 27/21, vgl. EY-Steuernachricht vom 27.06.2024).
Für die Finanzverwaltung führt dagegen die Überlassung von Grundstücksteilen nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn die Tätigkeit (z.B. bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen oder Campingplätzen) nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. An dieser in R E 13b.13 Satz 3 ErbStR geäußerten Auffassung hält die Finanzverwaltung trotz der anderen Ansicht des BFH weiter fest (Gleichlautende Ländererlasse vom 19.11.2024). Im Übrigen (auch in Fällen, in denen der Parkhausbetrieb nicht verpachtet ist) will die Finanzverwaltung die Ausführungen des Urteils anwenden.
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