Werden von einer mehrheitlich beteiligten Gesellschafterin Anteile an der Besitzgesellschaft lediglich treuhänderisch gehalten, sodass sie in der Gesellschafterversammlung ihre Interessen nicht durchsetzen kann, fehlt es an der für eine Betriebsaufspaltung notwendigen personellen Verflechtung.
Zur Klärung der Frage, ob die Klägerin eine erweiterte GewSt-Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen durfte, hat der BFH beurteilt, ob im Streitfall eine Betriebsaufspaltung vorlag (Urteil vom 20.05.2021, IV R 31/19). Die für das Bestehen einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung kann nach ständiger Rechtsprechung auch bei fehlender Beteiligungsidentität vorliegen, wenn der Mehrheitsgesellschafter (oder die Mehrheits-Personengruppe) sowohl im Betriebs- als auch im Besitzunternehmen seinen geschäftlichen Willen durchsetzen kann (Beherrschungsidentität).
In Einzelfällen kann eine Beherrschungsidentität – und damit die Betriebsaufspaltung – trotz Mehrheitsbeteiligung zu verneinen sein. Dies stellt der BFH u.a. für den vorliegenden Streitfall fest, da die mehrheitlich beteiligte Gesellschafterin einen Teil ihrer Anteile an der Besitzgesellschaft lediglich treuhänderisch hielt und ihre eigenen Interessen überwiegend den Interessen der Treugeber unterordnen musste. So konnte sie nach Maßgabe der im Streitfall getroffenen Regelungen im Emissionsprospekt, in den Treuhandverträgen und im Gesellschaftsvertrag in den wesentlichen Fragen, insbesondere in Bezug auf die wesentliche Betriebsgrundlage „Grundstück“, bei der Besitzgesellschaft nicht ihren eigenen geschäftlichen Willen durchsetzen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
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