Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerbilanziell eingeschränkt. Nun konkretisiert der BFH seine Rechtsprechung zu steuerschädlichen Vorbehalten. Danach sei der Vorbehalt nur dann steuerlich zulässig, wenn er positiv, d.h. ausdrücklich, einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.
Im konkreten Fall führte der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung für seine Mitarbeiter ein und bildete für die hieraus resultierenden Verpflichtungen Pensionsrückstellungen. Dabei hat er sich das Recht vorbehalten, die zugrunde liegende Transformationstabelle und den Zinssatz einseitig zu ersetzen. Die Finanzverwaltung vertrat im Rahmen einer Außenprüfung die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG nicht erfüllt seien. Dem Arbeitgeber sei ein steuerschädlicher Vorbehalt i.S.d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG eingeräumt worden, indem er die Transformationstabelle und den Zinssatz einseitig nach freiem Ermessen ersetzen konnte.
Der BFH hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt und entschieden, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt war, eine Pensionsrückstellung zu bilden (Urteil vom 06.12.2022, IV R 21/19). Ausgehend vom eindeutigen Wortlaut und Sinn und Zweck des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG sei die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt positiv, d.h. ausdrücklich, einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Dagegen seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Anerkennung dem Grunde und dem Umfang nach unklar ist, steuerrechtlich schädlich.
Laut BFH liegen die Voraussetzungen für eine Bildung einer Pensionsrückstellung im konkreten Fall nicht vor. Der Arbeitgeber habe die Möglichkeit gehabt, die Transformationstabelle und den Zinssatz für die Pensionsanwartschaft der Arbeitnehmer einseitig zu ändern und damit das Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen. Indem der Vorbehalt dem Arbeitgeber ausdrücklich ein freies Ermessen einräume, schließe er nicht aus, dass eine Änderung im Ergebnis eine Minderung der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung bewirkt. Der Vorbehalt normiere nämlich nicht positiv, d.h. ausdrücklich, einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.