Mit einem weiteren Konsultationspapier spezifiziert die OECD die konkrete Ausgestaltung des als Teil der Säule 1 bezeichneten Amount B und sieht einige Verbesserungen vor.
Nachdem die OECD im Dezember 2022 das erste Konsultationspapier zur Säule 1 Amount B mit der Bitte um Stellungnahme veröffentlichte, hat sie nun darauf basierend ein neues Konsultationspapier vom 17.07.2023 erlassen, welches das bisherige ersetzt.
Als Teil der sog. Zwei-Säulen-Lösung der OECD verfolgt der unter der Säule 1 entwickelte Ansatz des sog. Amount B eine vereinfachte und gezieltere Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes für Basistätigkeiten im Bereich Marketing und Vertrieb. Erfasst sein sollen demnach einfache Vertriebstätigkeiten ohne den Einsatz einzigartiger immaterieller Werte, deren Vergütung anhand einer sog. one-sided method (z.B. transaktionsbezogene Nettomargenmethode) bestimmt wird. Festhaltend an dem Grundprinzip des Amount B sieht das neue Konsultationspapier im Vergleich zu der Fassung aus Dezember 2022 wesentliche Anpassungen im Hinblick auf den Anwendungsbereich sowie Spezifizierungen hinsichtlich der fremdüblichen Bestimmung des sog. „return under the simplified and streamlined approach“, d.h. des Betrags, der die Vergütung für die Basistätigkeiten darstellt, vor. Die konkrete Umsetzung von Amount B, ob etwa als verpflichtende Vorschrift oder als Safe Harbour Regelung, ist derzeit noch offen und soll bis zum Jahresende ausgearbeitet werden.
Zum einen sieht das Konsultationspapier eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dahingehend vor, dass die Erbringung von anderen Tätigkeiten (sog. Nicht-Vertriebstätigkeiten) unschädlich sein soll, soweit eine Segmentierung zu den Basistätigkeiten erfolgen kann. Das bedeutet Steuerpflichtige sind nicht per se vom Anwendungsbereich des Amount B ausgeschlossen, sofern sie neben den Basistätigkeiten auch weitere Nicht-Vertriebstätigkeiten erbringen und diese gemäß den OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 im Sinne einer klaren Segmentierung separat bewertet und verlässlich bepreist werden können. Auch ist die Durchführung von De-minimis-Verkäufen im Einzelhandel unschädlich, während Dienstleistungen und der Vertrieb von Rohstoffen weiter vom Anwendungsbereich ausgenommen bleiben. Zudem sieht das Konsultationspapier nun vor, auch Handelsvertreter und Kommissionäre zu erfassen.
Darüber hinaus stellt das Inclusive Framework in seinem Konsultationspapier zwei alternative Ansätze (Alternative A und B) zum Anwendungsbereich vor, die sich hinsichtlich der Frage unterscheiden, ob für die Abgrenzung von Nicht-Basistätigkeiten zu Basistätigkeiten ein separates qualitatives Kriterium erforderlich ist. Anwenderfreundlicher dürfte Alternative A sein. Gleichwohl bleibt ungeachtet der Alternative zu befürchten, dass sich in der Praxis Diskussionen um die Frage entzünden werden, ob eine Tätigkeit als Basis-Vertriebstätigkeit qualifiziert oder nicht.
Zum anderen spezifiziert das Konsultationspapier nun die Bestimmung des Amounts B der Höhe nach. Die fremdübliche Bestimmung der Vergütung soll anhand des sog. simplified and streamlined approach erfolgen. Dessen Anwendung kommt grundsätzlich im Falle der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode als geeignetste Methode zur Anwendung; sie wird jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Sofern die Preisvergleichsmethode geeigneter ist, ist diese anzuwenden und Amount B kommt nicht zum Tragen.
Für die fremdübliche Bestimmung der Vergütung bedient sich die OECD nun einer Preismatrix. Die Ordnung der Matrix gliedert sich zum einen nach den Faktoren OAS (Verhältnis zwischen Betriebsvermögen und Umsatz) und OES (Betriebskosten und Umsatz), jeweils differenziert nach deren Intensität (A bis E) und zum andern nach Industriezweigen, klassifiziert in drei Gruppen. Gruppe 1 stellen dabei Branchen mit einer niedrigeren Umsatzrendite dar (z.B. Lebensmittel, Tiernahrung) wohingegen Branchen mit höheren Umsatzrenditen (z.B. Medizinbereich) zu der Gruppe 3 zählen. Die sich daraus ergebenden Margen müssen sich innerhalb einer von der OECD festgelegten Bandbreite (derzeit + / -0,5 Prozent) bewegen. Die Werte und Bandbreiten sollen von der OECD alle 5 Jahre aktualisiert werden. In Fällen fehlender oder zu geringer Datenpunkte passt die OECD die Matrix an das jeweilige Länderrisiko an; in Ausnahmefällen erfolgt die Anpassungsrechnung durch die Länder selbst, allerdings wird diese durch das Inclusive Framework überprüft.
Neu ist, dass auf die aus der Matrix resultierende EBIT-Marge dann ein Begrenzungsrahmen, der sog. Berry-Ratio-Cap-and-Collar Approach anzuwenden sein soll. Sofern der ermittelte Berry-Ratio, der das Verhältnis von Rohgewinn zu Betriebsaufwand (ohne Wareneinsatz) darstellt, außerhalb dieser Bandbreite liegt, ist auf den entsprechenden Randwert zu korrigieren. Im Konsultationspapier ist der Rahmen mit Berry Ratios von 1,05-1,5 vorgesehen.
Darüber hinaus enthält das Konsultationspapier Ausführungen zur Verrechnungspreisdokumentation, zur Übergangsphase und Streitbeilegungsmechanismen.
Anmerkungen zu dem Konsultationspapier nimmt die OECD bis zum 01.09.2023 entgegen. Von besonderem Interesse sind hierbei die Alternativansätze A und B zum Anwendungsbereich sowie die Angemessenheit der Preisfindung. Weiterhin ist eine Umsetzung und Einführung von Amount B bereits für das Jahr 2024 geplant.
Das Konsultationspapier Pillar One – Amount B steht Ihnen auf der Internetseite der OECD zur Verfügung.
Direkt zum Dokument kommen Sie hier.
Weitere Informationen zum Thema können Sie auch einem englischsprachigen EY Global Tax Alert entnehmen.