Das BMF fasst sein umfangreiches Anwendungsschreiben zu Einzelfragen der Abgeltungsteuer aus dem Jahr 2016 neu. Dabei arbeitet das BMF u.a. in der Zwischenzeit bereits ergangene Verlautbarungen sowie neue BFH-Rechtsprechung ein.
Mit Schreiben vom 19.05.2022 aktualisiert das BMF sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer und fasst dieses neu. Dabei führt das neue Schreiben das bisherige Schreiben vom 18.01.2016 u.a. mit zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der Verwaltungsauffassung (etwa durch das BMF-Schreiben vom 03.06.2021) zusammen und nimmt weitere Anpassungen und Ergänzungen vor.
So reagiert das BMF u.a. auf die kürzlich ergangene BFH-Rechtsprechung zur Behandlung von Spin-Offs in Drittstaatenfällen. Der BFH legte dabei den Begriff der Abspaltung in § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG typusorientiert aus (vgl. BFH-Urteile vom 01.07.2021, VIII R 9/19 und VIII R 15/20). Nach neuer Auffassung des BMF liegt ein mit einer Abspaltung vergleichbarer ausländischer Vorgang i.S.d. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vor, wenn die Strukturmerkmale einer Abspaltung nach Rn. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011 mit der Maßgabe erfüllt werden, dass die Erfüllung des Merkmals „kraft Gesetzes“ nicht erforderlich ist, wenn die Vermögensübertragung auf die übernehmende Gesellschaft einerseits und die Übertragung der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft andererseits in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang erfolgen. Dabei führt das BMF Kriterien auf, bei deren Erfüllung regelmäßig von einer Abspaltung für die Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auszugehen ist (vgl. Rn. 115 neu).
In Rn. 63 (Ausbuchung wertloser Wertpapiere, Verfall) wird u.a. die Rechtsprechung des BFH zum Erlöschen der Mitgliedschaftsrechte eines Aktionärs durch Löschung der Gesellschaft eingearbeitet, nach der auch dieser Vorgang zu einem steuerlichen Veräußerungsverlust führt (BFH-Urteil vom 17.11.2020, VIII R 20/18). Daneben werden Anforderungen an den Begriff „wertlos“ und Einzelheiten hinsichtlich des Erreichens der Knock-out-Schwelle erläutert (Rn. 63 neu).
Grundsätzlich ist das neue BMF-Schreiben in allen offenen Fällen auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Dabei bestehen auch Nichtbeanstandungsregelungen. So wird es für den Kapitalertragsteuerabzug nicht beanstandet, wenn die Änderungen der Rn. 63 (Ausbuchung wertloser Wertpapiere), Rn. 111 (Bezug von Bonusanteilen), Rn. 166 (Unentgeltliche Depotüberträge) und Rn. 280 (Voraussetzungen für Abstandnahme vom Steuerabzug für nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen) sowie die Rn. 193 (Übermittlung der Anschaffungsdaten bei Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel von einem ausländischen Institut) hinsichtlich der Versicherung des ausländischen Instituts ab dem 01.01.2023 angewendet werden; hinsichtlich der Änderung der Rn. 131 (Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen) besteht eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2023, wobei für die erstmalige Anwendung der Rn. 131 auf den Anschaffungszeitpunkt der Kapitalforderung abzustellen ist (vgl. Rn. 324 und 325 neu).
Der Volltext des Schreibens vom 19.05.2022 steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
Mit Schreiben vom 23.05.2022 fasst das BMF grundsätzlich für nach dem 31.12.2021 zufließende Kapitalerträge sein BMF-Schreiben zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG (nebst Muster der Steuerbescheinigungen) neu, wobei auch hier in bestimmten Fällen noch Nichtbeanstandungsregelungen greifen.
Der Volltext des Schreibens vom 23.05.2022 steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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