Neue Melde- und Kennzeichnungspflichten sowie Abgaben auf Verpackungen

Die Einwegkunststoffrichtlinie der EU wird nun auch in Polen umgesetzt. Ab 01.07.2024 ist es verboten, bestimmte Einwegkunststoffprodukte in Verkehr zu bringen. Für andere Einwegverpackungen und –produkte wird eine neue Abgabe eingeführt. Das dürfte insbesondere Unternehmen betreffen, die wirtschaftlich in Polen aktiv sind oder Handelsbeziehungen dorthin unterhalten.

Polens Parlament hat ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/904 vom 05.06.2019) verabschiedet. Das Gesetz verbietet das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte, zum Beispiel Teller und Besteck aus Kunststoff, Strohhalme und Getränkerührstäbchen, Wattestäbchen sowie Lebensmittel- und Getränkebehälter. Es führt auch eine Verpflichtung ein, Informationen über die geeigneten Bewirtschaftungs- oder Entsorgungsmethoden für Abfälle, die aus bestimmten Produkten stammen, sowie über das Vorhandensein von Kunststoffen in diesen Produkten und die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf die Umwelt anzuzeigen. Bereits in diesem Jahr müssen sich Unternehmen in einer nationalen Datenbank für Verpackungs- und Abfallwirtschaft (BDO-Register) anmelden.

Ferner werden mit der Neuregelung Abgaben in Höhe von maximal 1 PLN (polnischer Zloty) für bestimmte Einwegprodukte (z.B. Lebensmittel- oder Getränkeverpackungen) eingeführt, die auf den Produktpreis aufgeschlagen und vom Kunden getragen werden müssen. Gleichzeitig sind die Unternehmen jedoch verpflichtet, den Kunden eine Alternative in Form von Mehrwegverpackungen oder Verpackungen aus biologisch abbaubarem Material zur Verfügung zu stellen. Die Einnahmen aus den Gebühren werden zur Deckung der Entsorgungskosten verwendet. Einzelheiten werden in der entsprechenden Verordnung zum Gesetz festgelegt.

Im Einklang mit der erweiterten Herstellerverantwortung entstehen dann auch Herstellern Kosten für die Markteinführung von Einwegkunststoffartikeln. Die maximalen Gebührensätze betragen 0,2 PLN pro kg bzw. 0,03 PLN pro in Verkehr gebrachter Produkteinheit. Die endgültigen Sätze werden durch Verordnung festgelegt. Das Gesetz enthält Strafbestimmungen für Verstöße sowie Bestimmungen über die Höhe der Geldbußen, die gegen Inverkehrbringer verhängt werden können.

Beispielsweise könnte die Strafe für das Inverkehrbringen von Bechern im Jahr 2024 ohne ein obligatorisches Piktogramm, das vor unsachgemäßer Entsorgung in der Umwelt warnt, bis zu 20.000 PLN betragen. Das Inverkehrbringen eines verbotenen Einwegkunststoffprodukts kann zu einer Geldbuße von bis zu 0,5 Mio. PLN führen.

Unternehmen, die in Polen selbst wirtschaftlich aktiv sind oder Handelsbeziehungen in das Land unterhalten, sollten sich daher bereits jetzt mit den Neuregelungen vertraut machen.

Informationen zu den diversen neuen Abgaben und Plastikverpackungssteuern in Europa können dem EY Service-Radar entnommen werden.

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