Neue Berechnungsgrundlagen für Kapitalwerte und Vorabpauschale

Das BMF gibt neue Berechnungsgrundlagen für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung und die Vorabpauschale bekannt.

Die grundsätzlich als Investmentertrag zu versteuernde sog. Vorabpauschale (§ 18 InvStG) ist unter Zugrundelegung des durch das BMF bekanntzugebenden Basiszinssatzes zu berechnen, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird. Auf den Stichtag 02.01.2024 hat die Deutsche Bundesbank einen Zinssatz von 2,29 Prozent für Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Jahres (02.01.2025) als zugeflossen (BMF-Schreiben vom 05.01.2024)

Mit dem BMF-Schreiben vom 01.12.2023 wurden zudem die Vervielfältiger zur Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung (§ 14 BewG) für Bewertungsstichtage ab 01.01.2024 aktualisiert.

Der Volltext der Schreiben steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben vom 05.01.2024 (Vorabpauschale) kommen Sie hier.

Direkt zum BMF-Schreiben vom 01.12.2023 (Vervielfältiger) kommen Sie hier.