Neue AStG-Vordrucke für Feststellungsjahre ab 2022

Nach der Fristverlängerung für die Abgabe der AStG-Erklärungen für Feststellungsjahr 2022 in der letzten Woche hat das BMF nun am 25.06.2024 die erwarteten neuen (an die neue Hinzurechnungsbesteuerung angepassten) Vordrucke für die AStG-Erklärungen ab dem Feststellungsjahr 2022 veröffentlicht.

Nach der erneuten Fristverlängerung für die AStG-Erklärungen für das Feststellungsjahr 2022 (vgl. EY-Steuernachricht vom 20.06.2024) folgen nun die noch fehlenden Vordrucke. Mit Schreiben vom 25.06.2024 veröffentlicht das BMF die entsprechenden Vordruckmuster für Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021 begonnen haben.

In dem Paket enthalten sind die Vordruckmuster zur Erklärung zur gesonderten und gegebenenfalls einheitlichen Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 3 AStG inkl. Anleitung und Anlagen sowie das Vordruckmuster für die Anzeige nach § 18 Abs. 3 Satz 2 AStG zur Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG erfüllt ist. Die Vordrucke stehen ab dem 01.07.2024 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbare Formulare bereit.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben vom 25.06.2024 (neue Vordrucke) kommen Sie hier.

Direkt zum BMF-Schreiben vom 18.06.2024 (Fristverlängerung) kommen Sie hier.