Mindeststeuer Belgien: Fristverlängerung für Registrierung in bestimmten Fällen

Nachdem Belgien die Frist für die Erfüllung von Registrierungspflichten der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der belgischen Mindesteuer fallen, mit Erlass von Ende Mai auf den 13.07.2024 festgelegt hatte, verlängert die belgische Finanzverwaltung nun für bestimmte Unternehmen die Frist zur Einreichung der Pillar II-Meldung bis zum 16.09.2024.

Wie berichtet, veröffentlichten die belgischen Finanzbehörden (FPS Finance) mit Erlass vom 29.05.2024 weitere administrative Leitlinien bezüglich der Meldepflichten im Rahmen von BEPS / Pillar II. Danach müssen Steuerpflichtige, die in den Geltungsbereich des belgischen Mindeststeuergesetzes fallen, sich innerhalb von 45 Tagen nach Veröffentlichung des Erlasses im belgischen Amtsblatt (d.h. bis zum 13.07.2024) beim FPS Finance registrieren lassen (vgl. EY-Steuernachricht vom 03.06.2024).

Laut einer Meldung auf den Internetseiten der belgischen Finanzbehörden vom 02.07.2024 wird ein Überschreiten der Registrierungsfrist bezüglich der Meldepflichten im Rahmen von BEPS / Pillar II in bestimmten Fällen nicht beanstandet werden: Soweit Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der belgischen Mindesteuer fallen, in 2024 keine Vorauszahlungen auf die nationale Ergänzungssteuer oder den Betrag nach der Income Inclusion Rule (IIR) leisten werden, räumt ihnen die Finanzverwaltung eine verlängerte Registrierungsmöglichkeit bis einschließlich 16.09.2024 ein. Sollen dagegen Vorauszahlungen geleistet werden, bleibt es bei der Registrierungspflicht bis spätestens 13.07.2024. Näheres können Sie dem beigefügtem Global Alert entnehmen. Direkt zum Global Alert vom 02.07.2024 kommen Sie hier.

Pillar 2 - Wo bloß anfangen?

 

Die globale Mindestbesteuerung (Pillar II) stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen, da sie nationale Sonderregeln weltweit und die unterschiedliche Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten beachten müssen.