Mehr Flexibilität bei ermäßigten Mehrwertsteuersätzen

Die EU-Mitgliedstaaten haben künftig mehr Flexibilität bei der Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze. In Einzelfällen dürfen Mitgliedstaaten Produktkategorien auch mit einem Nullsteuersatz belegen. Inwiefern Deutschland von den erweiterten Möglichkeiten im nationalen Umsatzsteuerrecht Gebrauch machen wird, ist noch ungewiss.   

Nachdem im Dezember 2021 eine Einigung zur Überarbeitung der Mehrwertsteuerregelungen erzielt wurde, hat der Rat der Europäischen Union am 05.04.2022 eine entsprechende Richtlinie verabschiedet. Durch diese werden die maßgeblichen Richtlinien zur Mehrwertsteuer (2006/112/EG sowie (EU) 2020/285) geändert.

Die EU-Mitgliedstaaten erlangen durch die Richtlinienänderung unter anderem größere Flexibilität bei der Anwendung reduzierter Mehrwertsteuersätze. Der bisherige Katalog der für ermäßigte Steuersätze zugelassenen Positionen wurde erweitert, wobei die Mitgliedstaaten maximal 24 Positionen auswählen dürfen. Neu ist außerdem die Möglichkeit, maximal sieben Positionen aus dem Verzeichnis mit einem Nullsteuersatz zu privilegieren.

Ob Inhalte aus den Neuregelungen zu den ermäßigten Steuersätzen in nationales Umsatzsteuerrecht überführt werden, ist aktuell noch ungewiss. Denn der nationale Gesetzgeber hat diesbezüglich ein Wahlrecht.

Der Volltext des Änderungsrichtlinie steht Ihnen auf der Internetseite der Europäischen Kommission zur Verfügung.

Direkt zur Richtlinie kommen Sie hier.

 

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