Luxemburg und Deutschland verständigen sich auf Änderungsprotokoll zum DBA

Die Finanzministerien von Luxemburg und Deutschland haben sich am 06.07.2023 auf ein Änderungsprotokoll zum bestehenden DBA vom 23.04.2012 geeinigt. So sieht das Protokoll Änderungen im Hinblick auf die Besteuerung von Fondsstrukturen vor. Daneben sollen u.a. die abkommensrechtlichen Mindeststandards des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Luxemburg umgesetzt sowie die Tätigkeit im Homeoffice für grenzüberschreitend tätige Beschäftigte steuerlich vereinfacht werden.

Mit dem DBA-Änderungsprotokoll werden unter anderem abkommensrechtliche Maßnahmen des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten umgesetzt. So wird die Präambel nach Vorbild des Artikels 6 des Multilateralen Instruments (MLI) angepasst und umfasst nun den Zweck, Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung zu vermeiden. Weiter wird Artikel 1 des DBA um einen Absatz zur Besteuerung hybride Gestaltungen erweitert und in Artikel 27 ein sogenannter Principal-Purpose Test nach Artikel 7 des MLI eingeführt.

Für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer soll die notwendige Rechtssicherheit für die Arbeit aus dem Homeoffice geschaffen werden, indem die bestehende Bagatellregelung in das DBA eingefügt und auf 34 Tage pro Kalenderjahr ausgeweitet wird. Zudem soll eine vergleichbare Regelung auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in das Abkommen aufgenommen werden.

Eine wesentliche Änderung hält das Protokoll im Hinblick auf die Besteuerung von Fondsstrukturen bereit: Zukünftig sollen gemäß Artikel 13 des Änderungsprotokolls Organismen für gemeinsame Anlagen, die in einem Vertragsstaat errichtet wurden und aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte beziehen, im Vertragsstaat ihrer Errichtung als für steuerliche Zwecke ansässig gelten. Der Ausdruck „Organismus für gemeinsame Anlagen“ bedeutet dabei im Falle von Luxemburg ein Investmentfonds i.S.d. RAIF-Gesetzes von 2016, des SIF-Gesetzes von 2007 und des OGA-Gesetzes von 2010, mit Ausnahme von Investmentvermögen in der Form von Personengesellschaften.

Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der in einem Vertragsstaat errichtet wurde und aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte bezieht, wird zudem ausdrücklich als Nutzungsberechtigter („beneficial owner“) der von ihm bezogenen Einkünfte angesehen.

Somit sind zukünftig auch Investmentfonds in der - in der Praxis häufig anzutreffenden - Rechtsform eines Luxemburger „Fonds Commun de Placement“ (FCP) selbst abkommensberechtigt (bisher sah das Protokoll zum DBA vom 23.04.2012 nur eine „Teilabkommensberechtigung“ vor, soweit die Anteile an dem FCP von in Luxemburg ansässigen Personen gehalten wurden). Auswirkungen hat dies insbesondere auf Wertpapier-Fonds in der Rechtsform eines FCP, die Erträge aus Wertpapierleih- und Repo-Geschäften mit deutschen Aktien über den Dividendenstichtag erzielen. Für diese Erträge greift zukünftig der Abkommensschutz für „andere Einkünfte“ nach Artikel 20 des DBA.

Es besteht die Möglichkeit, dass das Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr abgeschlossen wird. Wenn die Ratifikationsurkunden im Anschluss rechtzeitig vor Jahresende ausgetauscht werden, könnten die Änderungsprotokolle noch in diesem Jahr in Kraft treten und wären grundsätzlich zum 01.01.2024 anwendbar.

Direkt zum Protokoll des Änderungsabkommens zwischen Deutschland und Luxemburg kommen Sie hier.