Vergütungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, die in einem inländischen öffentlichen Buch oder Register eingetragen sind, unterliegen nach Verwaltungsauffassung der beschränkten Steuerpflicht. Die mit BMF-Schreiben vom 11.02.2021 gewährte rückwirkende Freistellung für unstreitige DBA-Fälle wird nun vom BMF bis zum 30.06.2022 verlängert.
Das BMF hat mit Schreiben vom 11.02.2021 in allen noch offenen, materiell unstreitigen DBA-Fällen zeitlich befristeter Rechteüberlassung zwischen ausländischen Rechtsträgern (sog. Registerfälle) gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f sowie Nr. 6 EStG eine Vereinfachungsregelung vorgesehen (sog. „vereinfachtes Verfahren“). Danach ist für bereits zugeflossene und bis 30.09.2021 noch zufließende Lizenzvergütungen weder eine Steueranmeldung noch ein Steuerabzug vorzunehmen, wenn der Vergütungsgläubiger (Lizenzgeber) oder der von ihm bevollmächtigte Vergütungsschuldner spätestens bis zum 31.12.2021 entsprechende rückwirkende Freistellungsanträge analog zu § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG stellt (vgl. eNewsletter Tax vom 11.02.2021).
Mit Schreiben vom 14.07.2021 verlängert das BMF nun das „vereinfachte Verfahren“ für die zeitlich befristete Rechteüberlassung. Das vereinfachte Verfahren kann unter den festgesetzten Voraussetzungen des Schreibens vom 11.02.2021 (u.a. materiell unstreitige DBA-Fälle) nunmehr auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden, die dem Vergütungsgläubiger in der Vergangenheit zugeflossen sind oder bis zum 30.06.2022 zufließen. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG (jetzt § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. AbzStEntModG) bis zum 30.06.2022 (bisher 31.12.2021) beim BZSt gestellt wird.
Das neue BMF-Schreiben nimmt ausschließlich Bezug auf die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Für die Veräußerung von Rechten ist lt. dem BMF-Schreiben vom 11.02.2021 auch bei mangelndem Besteuerungsrecht aufgrund von DBA die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich. Gleichwohl kann in diesen Fällen eine „Nullerklärung“ erfolgen.
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Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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