Kurzfristige Beherbergung von Arbeitnehmern

Bei Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden greift grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Laut BFH fällt auch die kurzfristige Beherbergung von Arbeitnehmern in Wohncontainern darunter.

Gemäß § 4 Nr. 12 UStG ist die Vermietung von Grundstücken grundsätzlich steuerfrei. Eine Ausnahme davon bildet bspw. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Diese ist umsatzsteuerpflichtig. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ist die steuerpflichtige Vermietung jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 Prozent zu unterwerfen. Der BFH hatte in einem Fall zu entscheiden, ob die kurzfristige Beherbergung von Arbeitnehmern in bspw. Wohncontainern dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen ist (BFH-Urteil vom 29.11.2022, XI R 13/20). Entgegen der Auffassung des Finanzamts beschränke sich der ermäßigte Steuersatz nicht nur auf die Vermietung von Grundstücken zur kurzfristigen Beherbergung, sondern begünstige allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen. Wie bereits in anderen Urteilen bestätigt, handele es sich im Übrigen bei den eigenen Arbeitnehmern um „Fremde“. Auch die Vermietung von nicht ortsfesten Wohncontainern sei dabei von dem ermäßigten Umsatzsteuersatz erfasst.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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