Der BFH äußert sich zum Nachweis einer kürzeren Rest-Nutzungsdauer für AfA-Zwecke bei Gebäuden. Finanzverwaltung und einige Finanzgerichte sahen die Anforderungen an den Nachweis durchaus unterschiedlich. Der BFH stellt nun Leitlinien auf.
Grundsätzlich ist die AfA gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG bei Gebäuden nach festen Prozentsätzen vorzunehmen; die Prozentsätze hängen von bestimmten Faktoren ab (u.a. Betriebsvermögenszugehörigkeit, Fertigstellungsdatum). Abweichend davon kann der Steuerpflichtige gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG der AfA die tatsächliche Restnutzungsdauer zugrunde legen. Es handelt sich dabei um ein Wahlrecht, das der Steuerpflichtige aktiv ausüben muss. Außerdem muss er nachweisen, dass die tatsächliche Restnutzungsdauer des Gebäudes bestimmte Jahreszahlen nicht übersteigt.
Die Frage, auf welcher Grundlage der Steuerpflichtige diesen Nachweis führen kann, wird unterschiedlich gesehen (vgl. EY-Steuernachricht vom 04.05.2023). Der BFH stellt in seiner Entscheidung vom 23.01.2024 (IX R 14/23) fest, dass der Steuerpflichtige sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer jeder sachverständigen Methode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Insoweit bestätigt er seine Entscheidung vom 28.07.2021 (IX R 25/19) und widerspricht dem BMF-Schreiben vom 22.02.2023, das strenge Anforderungen an das Gutachten und die Person des Gutachters / Sachverständigen aufstellt. Einschränkend gilt für den BFH aber Folgendes: Der schlichte Verweis auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) genügt nicht, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darzulegen und nachzuweisen. Eine sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer bspw. gemäß § 4 Abs. 3 ImmoWertV 2021 ist für den BFH eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode, die ohne eine gesetzliche Anordnung für steuerrechtliche Schätzungen nicht ausgeschlossen werden könne.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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