Konsultationsvereinbarung mit Österreich für Grenzgänger

Laut dem in 2023 unterzeichneten Änderungsprotokoll zum DBA mit Österreich greifen ab 2024 einige Erleichterungen für sog. Grenzgänger. In einer neuen Konsultationsvereinbarung äußern sich die Finanzverwaltungen beider Vertragsstaaten zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung. 

Das am 21.08.2023 von Deutschland und Österreich unterzeichnete DBA-Änderungsprotokoll umfasst u.a. die Anpassung der Grenzgängerregelung und ist diesbezüglich ab dem 01.01.2024 anzuwenden (vgl. EY-Steuernachricht vom 24.08.2023). Danach steht das Besteuerungsrecht für Gehälter und Vergütungen dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn Beschäftigte oder Dienstleistende in der Grenzzone arbeiten und ihren Hauptwohnsitz haben, unabhängig davon, ob dies im Homeoffice oder am Arbeitsort des Arbeitgebers geschieht. Ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nicht mehr erforderlich. Arbeitstage im Homeoffice sind keine schädlichen Tage im Sinne der Grenzgängerregelung.

Am 18.12.2023/19.12.2023 haben die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eine Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung abgeschlossen (BMF-Schreiben vom 20.12.2023). Darin werden die einzelnen Merkmale der Grenzgängerregelung, wie etwa die sog. Grenzzone (Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze), erläutert (Rz. 5 ff.). In der Anlage 1 und 2 sind die entsprechenden Gemeinden benannt. Sind sowohl Hauptwohnsitz als auch Arbeitsort in einer der genannten Gemeinden belegen, sind die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung erfüllt. Weiter führt die Konsultationsvereinbarung aus, dass zusätzlich zur 45-Tages-Grenze die Tage außerhalb der Grenzzone höchstens 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage im Rahmen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses während eines Kalenderjahres betragen dürfen (Rz. 19 ff.). Darüber hinaus enthält die Konsultationsvereinbarung Erläuterungen zur Grenzgängerregelung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Rz. 36 ff.).

Bezüglich der Dokumentationspflichten führt die Konsultationsvereinbarung aus, dass vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer Aufzeichnungen über die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage und der Arbeitstage außerhalb der Grenzzone in einem der beiden Vertragsstaaten oder in Drittstaaten zu führen sind (Rz. 41 ff.). Zu den Anwendungs- und Auslegungsfragen der Grenzgängerregelung enthält die Konsultationsvereinbarung zudem Beispiele und Vereinfachungsregelungen.

Die Konsultationsvereinbarung ist für Anwendungs- und Auslegungsfragen der Grenzgängerregelung in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 21.08.2023 anwendbar. Die Konsultationsvereinbarung vom 04./09.04.2019 soll weiterhin im Anwendungsbereich des Abkommens vor Wirksamwerden des Protokolls vom 21.08.2023 gelten.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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