Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

Erstattete Kirchensteuer wird mit im selben Jahr gezahlter Kirchensteuer verrechnet, ein etwaiger Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Erstattungsjahrs hinzuzurechnen. Ein solcher Überhang entsteht laut BFH auch, wenn in dem Jahr keine Kirchensteuer gezahlt wurde, und zwar ungeachtet dessen, ob sich die erstattete Zahlung ursprünglich steuermindernd auswirkte. 

Gezahlte Kirchensteuern sind grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig, § 10 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz EStG (mit Ausnahme der Kirchensteuer, die auf der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge anfällt, § 10 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz EStG). Als Sonderausgaben wirken sie sich steuermindernd jedoch nur bei einem entsprechend hohem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte aus. Sich nicht auswirkende Sonderausausgaben können auch nicht in Folgejahre vorgetragen werden. Kirchensteuererstattungen werden zunächst mit im selben Jahr gezahlten Kirchensteuern verrechnet, ein sich ergebender Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG. Laut BFH ergibt sich ein Erstattungsüberhang und damit eine Hinzurechnung des dann gesamten Erstattungsbetrags auch in den Fällen, in denen im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung keine Kirchensteuer gezahlt wurde (BFH-Urteil vom 29.06.2022, X R 1/20).

In seinem Urteil bestätigt der X. BFH-Senat auch die Sichtweise des IX. BFH-Senats, wonach eine Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG auch stattfindet, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat. Im konkreten Fall kam es zu einer erheblichen Einkommensteuerfestsetzung. Im VZ 2009 wirkte sich eine hohe Kirchensteuervorauszahlung (wegen erwarteter hoher Einkünfte) aufgrund eines niedrigen Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nicht steuermindernd aus. Nachdem sich die erwarteten Einkünfte nicht realisierten, erfolgte in 2012 eine hohe Kirchensteuererstattung für den VZ 2009, gezahlt wurde in 2012 keine Kirchensteuer. Die Kirchensteuererstattung wurde daher im konkreten Fall in voller Höhe als Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte im VZ 2012 hinzugerechnet.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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