Keine Abziehbarkeit von Währungskursverlusten nach alter Rechtslage

In zwei heute veröffentlichten Urteilen verneint der BFH die Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten aus Gesellschafterdarlehen und darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen. Sie seien von dem Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG (in der bis einschließlich 2021 geltenden Fassung) erfasst. In EU-Fällen bleibt zumindest noch der Vorbehalt einer unionsrechtlichen Prüfung der Niederlassungsfreiheit. Für Drittstaaten-Fälle sollte hingegen die umstrittene Nicht-Abzugsfähigkeit für Altfälle nun endgültig besiegelt sein.

Die Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten aus Gesellschafterdarlehen und darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen war für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2021 (vor Inkrafttreten des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i.R. des sog. KöMoG) bislang umstritten. In zwei Urteilen hat der BFH nun entschieden, dass Wertminderungen durch Währungskursverluste aus Gesellschafterdarlehen und darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen in den sachlichen Anwendungsbereich von § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG fallen und damit dem Abzugsverbot unterliegen.

Die höchstrichterliche Klärung war bereits mit Spannung erwartet worden, da hierzu divergierende vorinstanzlichen Entscheidungen des FG Baden-Württemberg ergingen und beide Verfahren sodann beim BFH anhängig wurden. Während der 3. Senat des FG die Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten aus darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen verneinte, sprach sich der 6. Senat für eine Abzugsfähigkeit von Fremdwährungsverlusten aus Gesellschafterdarlehen aus.

Der BFH begründet seine Urteile insbesondere mit dem weit gefassten Wortlaut von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG. Dieser lasse keinen Raum für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass durch Währungsverluste bedingte Gewinnminderungen aus deren Anwendungsbereich auszunehmen sind. Auch der Gesetzeszweck, der darin besteht, Gestaltungen zu verhindern, bei denen durch die Hingabe von Gesellschafterdarlehen anstelle von Eigenkapital das anteilsbezogene Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG umgangen wird, rechtfertige keine teleologische Reduktion des Abzugsverbots. Ebenso lässt der BFH das Argument, dass Kursverluste nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sondern durch marktbedingte Wertminderungen verursacht werden, nicht gelten. Dies insbesondere deshalb, weil die Übernahme des Währungskursrisikos durch Fakturierung in einer Fremdwährung (statt in Euro) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei. 

Laut BFH stünde der Anwendung des Abzugsverbots auf Währungskursverluste auch nicht die grundsätzliche Symmetrie der Nichtberücksichtigung von Gewinnen und Verlusten in § 8b Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 KStG entgegen, denn durch § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG solle gerade gewährleistet werden, dass diese Symmetrie erhalten bleibt und nicht durch Darlehen umgangen wird, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Dass etwaige Kursgewinne steuerpflichtig bleiben, ändere daran nichts, da der Gesetzgeber auf die gestalterisch relevanten Währungskursverluste abgezielt hat.  Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zur möglichen Saldierung von etwaigen korrespondierenden Kursgewinnen im Wege einer verfassungskonformen Auslegung mit den nach § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG nicht abziehbaren Kursverlusten. In einem der Urteilsfälle war eine solche Saldierung erfolgt. Gleichwohl konnte der BFH eine diesbezügliche Entscheidung dahinstehen lassen. Zudem äußert sich der BFH in beiden Urteilen detailliert zu der „Fremdvergleichs-Escape“-Regelung in § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG. Dabei führt der BFH u.a. aus, dass das erfolgreiche Führen des Fremdvergleichs im Fall von Fremdwährungsdarlehen zwar mit Beweisschwierigkeiten verbunden sein könne, aber nicht per se unmöglich sei.

Im Übrigen trifft der BFH seine Einschätzung unabhängig von der Neuregelung in § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i.d.F. des KöMoG; hieraus hatte sich zum einen die Sichtweise ableiten können, dass Währungskursverluste vor Einführung des neuen Satz 6 vom Abzugsverbot erfasst gewesen seien oder aber auch, dass die Neueinfügung des Satz 6 nur klarstellende Wirkung habe. Hierzu entscheidet der BFH, dass ein Rückschluss auf den ursprünglichen Gesetzgebungswillen bei Einführung von § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG anhand der Ausführungen in der Gesetzesbegründung des KöMoG nicht möglich sei.

In einem der Urteilsfälle (Urteil vom 24.04.2024, I R 41/20) handelte es sich nicht um ein originäres Gesellschafterdarlehen, sondern eine darlehensähnliche Gesellschafterforderung aus dem Stehenlassen von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. In diesem Zusammenhang äußert sich der BFH zu dem zeitlichen Rahmen für die wirtschaftliche Vergleichbarkeit im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG. Die Umstände des Einzelfalls seien dabei zu berücksichtigen. Ein ausreichender Finanzierungszweck sei im Übrigen gegeben, wenn die Forderungen stehen gelassen werden, um den Liquiditätsbedarf einer Tochtergesellschaft in einer wirtschaftlich angespannten Lage zu sichern. 

Des Weiteren äußerte sich der BFH in beiden Urteilen zu den unionsrechtlichen Aspekten in Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten. Im Falle von Währungskursverlusten bei Gesellschafterdarlehen bzw. darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen aus Drittstaaten verneinte der BFH die Unionsrechtswidrigkeit. Die für Zwecke des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG vorausgesetzte Beteiligungsquote von 25 Prozent reiche aus, um in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit zu gelangen, sodass die Kapitalverkehrsfreiheit – die gegenüber der Drittstaatengesellschaft (als einzige Grundfreiheit) gegolten hätte – als Prüfungsmaßstab verdrängt werde. Im zweiten Urteilsfall (BFH-Urteil vom 24.04.2024, I R 11/23) ging es um einen Währungskursverlust aus Gesellschafterdarlehen im EU-Binnenmarkt (Schweden). Der BFH ließ hier die Frage der Unionsrechtskonformität zwar zunächst dahinstehen, da der BFH das Urteil an das FG zur Nachholung der Prüfung des „Escapes“ nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG zurückverweisen musste. Allerdings führte der BFH bereits aus, dass im EU-Binnenmarkt grundsätzlich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zu prüfen sein wird. Laut BFH könne es für die unionsrechtliche Verhältnismäßigkeit insbesondere darauf ankommen, ob und wenn ja welche wirtschaftlichen Gründe bestehen, anstelle eines Euro-Darlehens ein (nicht fremdübliches) Fremdwährungsdarlehen zu gewähren.

Auch wenn Währungskursverluste aus Geselleschafterdarlehen und darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2022 ausdrücklich nicht mehr als Gewinnminderungen i. S. des § 8b Abs. 3 Satz 4 und 5 KStG gelten, sind die Entscheidungen des BFH aufgrund der zahlreichen offenen Altfälle von hoher praktischer Relevanz.

Die Volltexte der Urteile stehen Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil I R 11/23 kommen Sie hier.

Direkt zum BFH-Urteil I R 41/20 kommen Sie hier.