Kabinettsbeschluss zu Lohnsteuerrichtlinien 2023

Am 14.09.2022 hat das Bundeskabinett seine überarbeiteten Lohnsteuerrichtlinien 2023 vorgelegt. Nach der ebenfalls noch erforderlichen Zustimmung des Bundesrats sollen die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2023 ab dem 01.01.2023 anzuwenden sein.

Im Vergleich zu dem Anfang Juli 2022 vorgelegten BMF-Entwurf (vgl. Steuernachrichten vom 07.07.2022) wurde u.a. die Aufzählung der sonstigen Bezüge, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden, ergänzt. Neu aufgenommen in die (nicht abschließende Aufzählung) sind nun auch explizit die steuerpflichtigen, nicht fortlaufend gezahlten Reisekostenerstattungen (R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 LStR 2023-neu). Die Einordnung als sonstiger Bezug ist insbesondere für die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG von Bedeutung. Näher erläutert wird hinsichtlich der Steuerfreiheit von Feiertagszuschlägen (§ 3b EStG) die Bestimmung des maßgeblichen Ortes für die Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt. Dies richtet sich nach dem neuen Richtlinientext nach dem Ort der Arbeitsstätte; dies ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer jeweils beruflich tätig wird (R 3b Abs. 3 Satz 3 LStR 2023-neu). Im Vergleich zum Entwurf wurde (wieder) eine Regelung zur Handhabung von Papieressensmarken aufgenommen, unter denen eine Rückgabe und Aufbewahrung beim Arbeitgeber entbehrlich ist (vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. d LStR 2023-neu).

Wie im Entwurf blieb es auch in der vom Bundeskabinett beschlossenen Fassung dabei, dass in vielen Punkten (etwa bei dem Punkt der Lohnsteuer-Anrufungsauskunft) davon abgesehen wurde, den Inhalt (weiterer) neuerer BMF-Schreiben explizit in die Richtlinien zu übernehmen. Das auf der Internetseite des BMF verfügbare elektronische LSt-Handbuch enthält für den Lohnzahlungszeitraum 2022 die von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder überarbeiteten Hinweise (Stand 18.11.2021), die ihrerseits Hinweise auf BMF-Schreiben und BFH-Rechtsprechung enthalten.

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