Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr sind grundsätzlich steuerfrei. Hinsichtlich der Folgen des für die Monate Juni bis August 2022 angebotenen 9 Euro-Tickets gewährt das BMF eine Jahresbetrachtung.
Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerbefreiten Zuschüsse sind auf die Höhe der Aufwendungen der Arbeitnehmer beschränkt. Für die Geltungsdauer des sog. 9 Euro-Tickets (jeweils monatlich für die Monate Juni bis August 2022) beanstandet es das BMF nicht, wenn im Kalendermonat die Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung). In der Folge ist der Differenzbetrag, um den die bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt gezahlten Zuschüsse die Aufwendungen der Arbeitnehmer übersteigen, als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln (BMF-Schreiben vom 30.05.2022).
Hinsichtlich der Arbeitgeberbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG) weist das BMF darauf hin, dass die gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr zu bescheinigen sind.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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