Der BFH überträgt seine geänderte Sichtweise zur wirtschaftlichen Identität zwischen bisherigem und neuem Betrieb auf die Prüfung, ob Veräußerungsgewinne der Gewerbesteuer unterliegen. Er stellt dabei maßgeblich auf die Tätigkeit der Betriebe, anstatt lediglich auf die Weiternutzung wesentlicher Betriebsgrundlagen ab.
Veräußerungsgewinne unterliegen nur dann als laufende Gewerbeerträge (§ 7 GewStG) der Gewerbesteuer, wenn der bisherige Betrieb durch die Veräußerung fortbesteht (Unternehmensidentität). Im betreffenden Sachverhalt veräußerte eine GmbH & Co. KG im Wege eines Asset Deals sämtliche Wirtschaftsgüter, die dem ursprünglichen produzierenden Gewerbebetrieb dienten. Zurückbehalten wurde lediglich ein Betriebsgrundstück (wesentliche Betriebsgrundlage), das fortan vermögensverwaltend genutzt wurde. Fraglich war nun, ob der bisherige produzierende Geschäftsbetrieb und der neue vermögensverwaltende Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind und der Veräußerungsgewinn der Wirtschaftsgüter damit der Gewerbesteuer unterliegt.
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Identität zwischen bisherigem und neuem Betrieb für Zwecke der sachlichen Gewerbesteuerpflicht änderte der BFH bereits seine Sichtweise. Anders als bis dato kommt es laut BFH nicht mehr allein darauf an, ob ein Wirtschaftsgut mit erheblichen stillen Reserven weiter im Betrieb genutzt werde (BFH vom 19.12.2019, IV R 8/17). Vielmehr richte sich die Bestimmung, ob der bisherige und der neue Betrieb wirtschaftlich identisch seien nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG maßgeblich sind. Für die Bestimmung der Unternehmensidentität sei vor allem auf die Tätigkeit der Betriebe abzustellen. Diese Sichtweise überträgt der BFH nun auf die Prüfung, ob Veräußerungsgewinne der Gewerbesteuer unterliegen (10.02.2022, IV R 6/19).
Die Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in den neuen Betrieb steht der Einstellung des bisherigen Betriebs daher laut BFH nicht entgegen. Dies führt dazu, dass der Gewinn aus der Veräußerung des bisher originär gewerblichen Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG nicht bereits dann der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem neuen vermögensverwaltenden Geschäftsbereich weiter genutzt wird. Vielmehr muss nun die Vorinstanz, an die der BFH zurückverwies, prüfen, ob mit den erfolgten Veräußerungen die bisherige Tätigkeit endgültig eingestellt wurde.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
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