Bei der Anhörung zum Fondsstandortgesetz im Deutschen Bundestag am 12.04.2021 wurden u.a. gewerbesteuerliche Hemmnisse bei der Nutzung selbst erzeugter regenerativer Energien im Gebäudesektor thematisiert. Die Sachverständigen sprachen sich für eine zukunftsfähige Anpassung der Vorschriften zur erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG aus.
Bisher ist Voraussetzung für die Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, dass sich das begünstigte Unternehmen auf die gesetzlich abschließend definierten begünstigten Tätigkeiten beschränkt (im Wesentlichen die Verwaltung von eigenem Grundbesitz). Dieser Katalog soll nun auf die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i.S.d. § 3 Nr. 21 EEG und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausgeweitet werden. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung ist jedoch, dass die Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr nachweislich 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes nicht überschreiten und der Strom eingespeist oder an den Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert wird (keine Fremdnutzung). Der Selbstverbrauch von erzeugtem Strom steht der erweiterten Kürzung ebenfalls nicht entgegen. Gewerbliche Einnahmen aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks sind nicht begünstigt. Das Risiko einer unverhältnismäßigen gewerbesteuerlichen Zusatzbelastung durch die Nutzung klimaneutraler Technologien im Gebäudesektor soll damit reduziert werden.
Im gleichen Zug soll eine Unschädlichkeitsgrenze von 5 Prozent für die Ausübung nicht begünstigter sonstiger Tätigkeiten eingeführt werden. Nach der Gesetzesbegründung soll dies gewerbliche Tätigkeiten und Mieteinnahmen aus der Überlassung von Betriebsvorrichtungen, die nicht in einem funktionalen Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück stehen, umfassen.
Durch eine adjustierte Gewerbesteuerzerlegung sollen den Kommunen zudem stärkere Anreize zur Genehmigung und Förderung von Erneuerbare-Energie-Projekten gegeben werden. Die Zerlegung soll künftig zu 90 Prozent zugunsten der Standortkommunen des maßgebenden Sachanlagevermögens und zu 10 Prozent (bisher 30 Prozent) nach dem Verhältnis der gezahlten Löhne und Gehälter erfolgen.
Der Gesetzesbeschluss ist bereits für den 23.04.2021 angesetzt. Anschließend sollen die Änderungen mit Rückwirkung erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden sein. Die Regelungen sind begrüßenswert und würden die praktische Handhabung der erweiterten Kürzung maßgeblich verbessern.