Fluthilfe- und Coronamaßnahmen im Insolvenz- und Gesellschaftsrecht

Das gestern (07.09.2021) vom Bundestag beschlossene Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021) sieht im Rahmen der Fluthilfe neben der Einrichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ für Betroffene u.a. eine vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 31.01.2022 vor. Daneben verlängert der Gesetzgeber zur weiteren Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie Erleichterungen im Gesellschafts- und Vereinsrecht bis zum 31.08.2022. 

Mit dem AufbhG 2021 wird neben der Einrichtung eines Fonds für Wiederaufbaumaßnahmen auch temporär die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 beruht und aufgrund ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Dies soll den geschädigten Unternehmen Zeit geben, um die notwendigen Verhandlungen zu führen, wenn die Insolvenz durch mögliche öffentliche Hilfen oder auf andere Weise abgewendet werden kann. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist längstens bis zum 31.01.2022 ausgesetzt.

Darüber hinaus werden diverse gesellschaftsrechtliche Erleichterungen für u.a. Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Europäische Gesellschaft (SE) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bis zum 31.08.2022 verlängert. Die Maßnahmen wurden erstmalig mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (BGBl. I 2020, S. 569) eingeführt und werden angesichts der ungewissen Fortentwicklung der Pandemie-Situation und daraus resultierender Versammlungsbeschränkungen vorsorglich verlängert. Danach wird u.a. die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz ermöglicht, die gesetzlichen Fristen im Vorfeld der Hauptversammlung und die Beschlussfassung für die GmbH-Gesellschafterversammlung erleichtert (vgl. §§ 1-3 und 5 GesRuaCOVBekG). Von den Erleichterungen soll jedoch laut der Gesetzesbegründung nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.

Eine abermalige Verlängerung der Höchstfrist für den Stichtag der Schlussbilanz im Umwandlungsrecht (§ 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG), die über § 2 UmwStG auch für Verschmelzungen, Aufspaltungen und Abspaltungen von Kapitalgesellschaften gilt, ist dagegen nicht vorgesehen. Die derzeit noch von acht auf zwölf Monate verlängerte Frist ist damit letztmals für Anmeldungen zur Eintragung anwendbar, die bis zum 31.12.2021 vorgenommen werden. Nach § 4 GesRuaCOVBekG in Verbindung mit § 1 GesRGenRCOVMVV vom 20.10.2020 genügt es für die Zulässigkeit der Eintragung, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Auch die umwandlungssteuerlichen Fristen für Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft und Einbringungen (vgl. § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 UmwStG) werden nicht über den 31.12.2021 hinaus ausgedehnt (vgl. Verordnung zu § 27 Abs. 15 UmwStG vom 18.12.2020).

Das Gesetz soll am 10.09.2021 abschließend vom Bundesrat bestätigt werden.

 

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