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Nachdem sich die Finanzpolitiker der Koalition auf diverse Änderungsanträge zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRL-UmsG) verständigt hatten, hat der Finanzausschuss des Bundestags das Gesetz in der vorliegenden Form am 08.11.2023 beschlossen. Die offizielle 2./3. Lesung im Bundestag ist für diesen Freitag, 10.11.2023, vorgesehen.
Nach dem Diskussionsentwurf (vgl. EY-Steuernachricht vom 20.03.2023), dem Referentenentwurf (vgl. EY-Steuernachricht vom 10.07.2023) und dem daraufhin veröffentlichten Regierungsentwurf des MinBestRL-UmsG (vgl. EY-Steuernachricht vom 17.08.2023) liegt nunmehr die Beschlussempfehlung des Bundestags-Finanzausschusses vor. Neben diversen redaktionellen Anpassungen weist die beschlossene Gesetzesfassung auch materielle Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf des MinBestRL-UmsG auf, welche im Wesentlichen auf der Umsetzung zwischenzeitlich ergangener OECD-Verwaltungsleitlinien („Agreed Administrative Guidance“) beruhen. Bedeutende inhaltliche Neuerungen der Mindestbesteuerung sowie der Begleitmaßnahmen sind darüber hinaus jedoch nicht vorgesehen. So verbleibt es insbesondere bei der Absenkung der Niedrigsteuergrenze von 25 auf 15 Prozent bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8 Abs. 5 AStG) und der Lizenzschranke (§ 4j Abs. 2 EStG). Hervorzuheben sind vor allem folgende Punkte:
Die Ergänzungen bei den Safe-Harbour-Regelungen entsprechend den Vorgaben des OECD-Regelungswerks (Safe-Harbour für vereinfachte Berechnungen, Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer, Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour).
Ergänzung von Regelungen zu marktfähigen und übertragbaren steuerlichen Zulagen sowie für Zulagen, die mittelbar über Beteiligungen an steuertransparenten Einheiten bezogen werden.
Hinsichtlich des substanzbasierten Freibetrags die Einführung einer 50 Prozent-Grenze bei Tätigkeit von Mitarbeitern bzw. Belegenheit von Vermögenswerten in einem anderen Staat sowie Einführung einer Regelung zum Mietleasing.
Die Aufnahme von Vorschriften zur Währungsumrechnung, falls der Konzernabschluss nicht in Euro aufgestellt wird.
Die Aufnahme von Ermächtigungsvorschriften, die es dem BMF ermöglichen sollen, die Vorschriften zum Informationsaustausch des Mindeststeuer-Berichts sowie der Safe-Harbour-Regelungen durch Rechtsverordnung näher auszugestalten und zukünftige Vorgaben auf OECD-Ebene in nationales Recht umzusetzen, zwecks Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung.
In Bezug auf die Abbildung latenter Steuern im Jahresabschluss nach HGB wird u.a. klargestellt, dass Differenzen aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes oder ausländischer Mindeststeuergesetze nicht nur bei dem erstmaligen Ansatz latenter Steuern, sondern auch bei der Bewertung bereits gebildeter latenter Steuern nicht berücksichtigt werden dürfen. Darüber hinaus wird der zeitliche Anwendungsbereich der Neuregelung konkretisiert.
Der offizielle Beschluss des Bundestags ist für diesen Freitag, 10.11.2023, vorgesehen. Mit der Zustimmung des Bundesrats sollte am 15.12.2023 zu rechnen sein. Eine fristgerechte Umsetzung der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie in Deutschland zum Ende des Jahres ist damit absehbar.
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