Am 01.04.2021 hat das BMF ein finales Schreiben zur Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets veröffentlicht. Es liefert eine Vielzahl an Beispielen, welche die Anwendung der neuen umsatzsteuerlichen Regelungen für die E-Commerce Branche verdeutlichen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde zum 01.07.2021 die zweite Stufe des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets umgesetzt. Die zweite Stufe der Reform beinhaltet insbesondere Änderungen beim Versandhandel. Hierzu gehören u.a. die Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten und die Erweiterung der einzigen Anlaufstelle (eng. One Stop Shop) zur Erklärung von Versandhandelsumsätzen innerhalb der EU und aus dem EU-Ausland.
Inhaltlich wurde im Vergleich zu dem Entwurfsschreiben vom 02.02.2021 (siehe eNewsletter Tax vom 04.02.2021) ein neuer Abschnitt 21a.1. im Umsatzsteuer-Anwendungserlass ergänzt. Dieser beinhaltet ein Beispiel zum neuen § 21a UStG. Die neue Norm erlaubt es gewissen Dienstleistern (z. B. Post- und Kurierdienstleister) bei geringwertigen Sendungen an Privatpersonen (Wertobergrenze 150 Euro) die Einfuhrumsatzsteuer für den Empfänger zu verauslagen. Das BMF-Schreiben erläutert zudem, wie diese Wertobergrenze berechnet werden muss.
Weitere Ergänzungen betreffen die Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten. Unter anderem listet das BMF-Schreiben Merkmale auf, die dabei helfen sollen, den Anwendungsbereich der Norm besser einzugrenzen. Dies betrifft unter anderem den Begriff „elektronische Schnittstelle“. Außen vor bleiben weiterhin Erläuterungen zu den Neuerungen bei der bestehenden nationalen Marktplatzhaftung nach § 18e, § 22f und § 25e UStG. Hierzu hat das BMF ein separates Schreiben angekündigt.
Das BMF-Schreiben schließt für betroffene Steuerpflichtige einige Lücken im Gesetz, wirft aber auch neue Fragen auf. Es ergänzt und übernimmt teilweise Leitlinien der EU-Kommission zum Mehrwertsteuer-Digitalpaket. Im Gegensatz zu den Leitlinien ist das BMF-Schreiben für die Finanzämter bindend und verbessert damit auch die Rechtsicherheit der Steuerpflichtigen.
Ebenso ab dem 01.04.2021 können Unternehmen nun auch ihre Teilnahme am One Stop Shop-Verfahren beim zuständigen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzeigen.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.