Nachdem elf Länder ihre finalen koordinierten Bewertungserlasse veröffentlicht haben, zurren die Länder nun auch den weiteren Fahrplan für die Feststellung der Grundsteuerwerte fest.
Rechtzeitig vor dem Jahreswechsel hat die Finanzverwaltung weitere Voraussetzungen zur anlaufenden Hauptfeststellung der neuen Grundsteuerwerte geschaffen. Bereits am 09.11.2021 wurden die finalen Anwendungserlasse zur Bewertung des Grundbesitzes (AEBewGrSt) nach neuem Recht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Neben dem Erlass zu allgemeinen Bewertungsfragen und zum Grundvermögen umfasst das veröffentlichte Paket ebenfalls einen Erlass speziell zu land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie die Vordrucke und eine Ausfüllanleitung. Im Vergleich zu den Entwürfen (vgl. Steuernachricht vom 12.08.2021) ergaben sich nur wenige Änderungen. Die AEBewGrSt gelten für die neun Bundesländer, die vollständig das Bundesmodell übernehmen sowie für das Saarland und Sachsen, die lediglich bei den Steuermesszahlen abweichen.
Darüber hinaus scheint laut BMF nunmehr für sämtliche 16 Länder der Fahrplan zur Grundsteuerfeststellung 2022 festzustehen. Hiernach werden Grundstückseigentümer voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf den 01.01.2022 aufgefordert. Ab dem 01.07.2022 sollen sodann die Vordrucke über ELSTER erreichbar sein, sodass ab diesem Zeitpunkt eine elektronische Erklärungsabgabe möglich ist. Sobald die ersten Erklärungen eingehen, beginnen die Finanzämter mit den Feststellungen. Die Abgabefrist für die Steuererklärungen endet voraussichtlich am 31.10.2022. Bis zum Jahresanfang 2024 sollen die Grundsteuerwerte festgestellt sein, sodass im Jahr 2024 die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinden erfolgen kann. Die Zahlung der Grundsteuer auf Basis der neuen Grundsteuerwerte erfolgt dann ab dem 01.01.2025.
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