EY nimmt Stellung zum BMF-Schreiben über Arbeitslohn nach DBA

Zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach den Doppelbesteuerungsabkommen wurde Ende 2023 ein überarbeitetes BMF-Schreiben veröffentlicht. Da es Steuerpflichtige, deren Arbeitgeber und Berater vor große Herausforderungen stellt, hat EY nun eine Stellungnahme beim BMF eingereicht. 

Ohne die sonst übliche Anhörung von Verbänden hat das BMF mit Schreiben vom 12.12.2023 seine Verwaltungsgrundsätze zum Umgang mit Arbeitslohn nach den Doppelbesteuerungsabkommen in wesentlichen Punkten überarbeitet (vgl. EY-Steuernachricht vom 11.01.2024). 

Die darin verankerten erhöhten Nachweispflichten zur Bestimmung der Ansässigkeit, des wirtschaftlichen Arbeitgebers und der Gehaltskostentragung erhöhen den Bürokratieaufwand für alle Beteiligten in grenzüberschreitenden Sachverhalten. Insbesondere bei zeitraumbezogenen Vergütungen drohen Doppelbesteuerungen. Die Neuregelungen sind zudem auf alle offenen Fälle und damit rückwirkend anzuwenden. 

Um eine steuerlich risikofreiere und unbürokratische Betrachtungsweise der Finanzverwaltung auf internationale Sachverhalte anzuregen, hat EY am 03.05.2024 eine Stellungnahme beim BMF eingereicht. In dieser werden die hauptsächlichen Änderungen kritisch gewürdigt und Alternativvorschläge artikuliert. 

EY-Stellungnahme


Neues BMF-Schreiben zum Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen: Mit uns steuern Sie sicher durch internationales Terrain

Die Finanzverwaltung hat in mehreren wesentlichen Punkten ihre Auffassung zur Besteuerung der Vergütung von international tätigen Beschäftigten verschärft. Die Neuerungen aus dem überarbeiteten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.12.2023 sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Nun sind die Steuer- und Personalabteilungen vieler Unternehmen gefordert, den konkreten Handlungsbedarf zu bestimmen und umzusetzen. Wir bieten Ihnen gerne an, Sie dabei zu unterstützen.