EuGH zu ausländischen Spezialimmobilienfonds

Der EuGH entschied zur Frage der Unionsrechtmäßigkeit der Besteuerung bestimmter ausländischer Spezialimmobilienfonds nach dem alten InvStG 2004. Der EuGH sieht in der Ungleichbehandlung im Vergleich zu inländischen Spezialimmobilienfonds einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. 

Das bis zur Investmentsteuerreform 2018 geltende alte Investmentsteuerrecht (InvStG 2004) differenzierte bei der Besteuerung zwischen inländischen und ausländischen Fonds. Bei inländischen Fonds galt das sogenannte Transparenzprinzip, wonach Fonds als Körperschaftsteuersubjekt zugunsten der Anlegerbesteuerung in der Regel von der Körperschaftsteuer befreit waren (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004). Im Sonderfall des inländischen Spezialimmobilienfonds wurden die inländischen Einkünfte des Fonds (aus in Deutschland belegenen Immobilien) dem ausländischen Anleger (anteilig) als eigene (beschränkt steuerpflichtige) Einkünfte zugerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004). Um diese Besteuerung der ausländischen Anleger sicherzustellen, bestand auf Ebene des Fonds eine Quellensteuerabzugspflicht (§ 15 Abs. 2 Satz 4 InvStG 2004). Für ausländische Spezialimmobilienfonds griff die gesetzliche Steuerbefreiungsnorm des § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 dagegen nicht. Vielmehr ergab sich die (beschränkte) Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Fonds aus den §§ 1 bis 3 KStG i.V.m. § 49 EStG mit der Folge, dass der Fonds selbst die Einkünfte aus der Vermietung der im Inland belegenen Grundstücke zu versteuern hatte.

Der EuGH sieht in dieser ungleichen Besteuerung von gebietsansässigen und gebietsfremden Spezialimmobilienfonds nach dem InvStG 2004 eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs i.S.v. Art. 63 AEUV (EuGH-Urteil vom 27.04.2023, C-537/20). Diese Beschränkung könne weder durch die Notwendigkeit zur Gewährung der Kohärenz des innerstaatlichen Steuersystems noch durch die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Mitgliedsstaaten gerechtfertigt werden.

Mit Einführung des neuen InvStG 2018 unterliegen nunmehr sowohl inländische als auch ausländische Fonds gemäß § 6 InvStG 2018 (n.F.) grundsätzlich gleichermaßen der Körperschaftsteuerpflicht.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.

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