Das BMF äußert sich nunmehr final zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital.
Bereits im November letzten Jahres hat das BMF an der Aktualisierung des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital aus dem Jahr 1995 gearbeitet und den Verbänden die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vgl. Steuernachricht vom 10.11.2022). Das BMF hat den Entwurf nunmehr finalisiert und das BMF-Schreiben mit Datum vom 11.04.2023 veröffentlicht.
Das BMF-Schreiben betrifft die Abgrenzung von Genussrechtskapital zu anderen Kapitalüberlassungen, die steuerbilanzielle Qualifikation von Genussrechten als Fremd- bzw. Eigenkapital sowie die steuerliche Behandlung von Zahlungen auf Genussrechtskapital bei der Einkommensermittlung. Im Vergleich zum Entwurf hat das BMF – neben formalen Änderungen – grundsätzlich nur marginale Ergänzungen und Konkretisierungen in den Bereichen „Wandlungs- und Optionsrechte“, „Passivierungsaufschub nach § 5 Abs. 2a EStG“ und „Debt-Mezzanine-Swap“ vorgenommen, ohne dass es zu substanziellen Änderungen gekommen ist.
Hervorzuheben ist dabei, dass das BMF den Fokus des Schreibens nachgeschärft hat auf die Gewährung von Genussrechtskapital von einem Anteilseigner oder einer dem Anteilseigner nahestehenden Person. Demgegenüber soll die Kapitalüberlassung von fremden Dritten stets als Fremdkapital zu behandeln sein. Zudem wurden die typisierenden Merkmale zur Einordnung des Genussrechtskapitals als Eigenkapital ersatzlos gestrichen.
Offen bleibt weiterhin, wie die Finanzverwaltung die ertragsteuerliche Behandlung des Genussrechts beim Genussrechtsinhaber sieht (z.B. die Anwendbarkeit der Veräußerungsgewinnbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG, die Anwendung von § 8b Abs. 4 KStG im Zusammenhang mit Genussrechtskapital ebenso wie die Anwendung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs). Denn das Schreiben beschränkt sich lediglich auf die Behandlung bei der emittierenden Gesellschaft. Zudem bleibt offen, ob ein Zugang zum (bzw. Abgang vom) steuerlichen Einlagekonto vorliegt, wenn das Genussrechtskapital als Eigenkapital einzuordnen ist.
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das bestehende BMF-Schreiben vom 27.12.1995 (BStBl. I 1996, S. 49) ist damit aufgehoben worden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.