Erteilungszeitpunkt bei mehreren Direktversicherungen

Für die Frage der Besteuerung auf Arbeitnehmer-Ebene kommt es bei Direktversicherungen auf den Zeitpunkt der Versorgungszusage an. Wann eine Neu- oder Altzusage vorliegt, hat nun der BFH entschieden.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber zum 01.01.1997 bei einer Versicherung für einen Arbeitnehmer eine Direktversicherung gemäß § 40b EStG (pauschalversteuerte Direktversicherung) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen. Im Jahr 2013 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer gekündigt in Verbindung mit einem anschließenden gerichtlichen Vergleich. Dieser wurde 2014 geschlossen und verpflichtete den Arbeitgeber unter anderem zu einer Einmalzahlung in eine zweite Direktversicherung, gemäß § 3 Nr. 63 EStG.

Für die Frage der Anwendung von § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG (steuerfreie Beiträge in der Anwartschaftsphase) war u.a. fraglich, aufgrund welcher Versorgungszusage die entsprechenden Beiträge geleistet wurden.

Der BFH entschied mit Urteil vom 01.09.2021 (VI R 21/19), dass die zweite Zusage nicht auf der ersten und ursprünglichen beruhe, da es sich um einen separaten Rechtsgrund handele. Der separate Rechtsgrund ist in diesem Fall die Neuzusage, die durch den gerichtlichen Vergleich erstritten wurde. Des Weiteren ist für die Beurteilung, ob mehrere Versorgungszusagen vorliegen, auf die gesamten Umstände abzustellen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 24.07.2013 ist das Fehlen eines zusätzlichen biometrischen Risikos lediglich ein Indiz für eine mögliche Altzusage. Für eine Neuzusage ist es aber kein zwingendes Tatbestandsmerkmal ein zusätzliches Risiko zu versichern.

Im Ergebnis verweist der BFH das Urteil zur anderweitigen Entscheidung an das FG zurück, da noch Feststellungen nachzuholen sind.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
 

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