Erste CBAM-Abgabefrist rückt näher

Der CBAM-Bericht ist von betroffenen Unternehmen für das letzte Quartal des Jahres 2023 bis zum 31.01.2024 abzugeben. Die technischen Voraussetzungen zur Abgabe des Berichts sind nun für deutsche Unternehmen gegeben. Ebenso sind nun Standardwerte verfügbar.

Seit dem 01.10.2023 findet das CO2-Grenzausgleichssystem der EU (kurz CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism) Anwendung (vgl. EY-Steuernachricht vom 21.08.2023). Derzeit gilt noch bis Ende 2025 ein Übergangszeitraum, in dem die CBAM-Verpflichtungen für Einführer bzw. benannte indirekte Zollvertreter nur beschränkt gelten. Doch auch während dieser Übergangsphase müssen bestimmte Meldepflichten eingehalten werden.

Die CBAM-Berichte sind quartalsweise abzugeben. Nach dem Quartalsende wird den Berichtspflichtigen jeweils ein Monat zur Erstellung und Übermittlung der Berichte eingeräumt. Für den ersten Berichtszeitraum, das vierte Quartal 2023, ist der erste CBAM-Bericht nun zum 31.01.2024 bei der EU-Kommission einzureichen.

Für die Abgabe der CBAM-Berichte während der Übergangsphase hat die Europäischen Kommission eine eigens dafür vorgesehene elektronische Datenbank unter dem Namen CBAM-Übergangsregister (CBAM Transitional Registry) eingerichtet. Das Zugangsmanagement zum CBAM-Übergangsregister bzw. zum CBAM-Portal für Unternehmen ist jeweils national durch die einzelnen EU-Mitgliedstaaten geregelt. In Deutschland erfolgt dies über das Zoll-Portal der deutschen Zollverwaltung. Seit kurzem ist es nun möglich, sich hierüber im CBAM-Übergangsregister einzuloggen und CBAM-Berichte zu erstellen. Die Erstellung der Berichte kann entweder vollständig manuell anhand der Eingabemasken im Übergangsregister oder per Upload eines vorbereiteten Berichts in Form einer XML-Datei erfolgen.

Kurz vor Weihnachten hatte die EU-Kommission Standardwerte veröffentlicht, die Unternehmen während der Übergangsphase nutzen können, um ihre inhaltlichen Berichtspflichten zu erfüllen, wenn ihnen die tatsächlichen Emissionswerte nach CBAM-Standard noch nicht vorliegen. Hierdurch soll für Unternehmen in der Anfangsphase (insbesondere die ersten drei Berichte) eine Vereinfachung und Erleichterung geschaffen werden, wenn diesen (noch) keine tatsächlichen Emissionen vorliegen bzw. bekannt sind.

 


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