Laut BFH steht dem Nacherben bei Zusammentreffen von mehreren Nacherbschaften (Einsetzen von demselben Vorerben und demselben Nacherben durch mehrere Erblasser) auf Antrag für alle der Nacherbfolge unterliegenden Erbmassen insgesamt nur ein Freibetrag zu. Diese Deckelung greift dabei auch, wenn gleichzeitig eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben übergeht.
Zivilrechtlich erwirbt der Nacherbe direkt vom Erblasser und das eigene Vermögen des Vorerben geht von diesem auf den Nacherben über (zivilrechtlich zwei Erbfälle). Das Erbschaftsteuergesetz folgt dieser zivilrechtlichen Betrachtung nicht. Bei Eintritt der Nacherbfolge hat der Nacherbe den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG. Auf Antrag ist bei der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen, § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG (Möglichkeit, das für die Gewährung des persönlichen Freibetrags günstigste Verwandtschaftsverhältnis zugrunde zu legen).
Bei einem gleichzeitigen Übergang von eigenem Vermögen vom Vorerben auf den Nacherben liegt anders als im Zivilrecht ein einheitlicher Erwerb vor. Ein etwaiger negativer Erwerb aus der Vorerbschaft kann mit einem positiven Erwerb aus der Erbeinsetzung verrechnet werden und umgekehrt. Beim Zusammentreffen mehrerer Nacherbschaften (mehrere Erblasser haben denselben Vorerben und auf dessen Tod denselben Nacherben eingesetzt) steht dem Nacherben auf Antrag für alle der Nacherbfolge unterliegenden Erbmassen laut BFH insgesamt lediglich ein Freibetrag zu, der sich nach dem Verhältnis zu demjenigen Erblasser richtet, für den es der Nacherbe beantragt. Soweit dieser nicht verbraucht ist, verbleibt laut BFH ein Freibetrag für das Vermögen des Vorerben (BFH-Urteil vom 01.12.2021, II R 1/20).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
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