Erbfallkostenpauschale für Nacherbschaft

Der BFH gewährt im Falle von Vor- und Nacherbschaft die Erbfallkostenpauschale sowohl dem Vorerben als auch dem Nacherben. Für den Ansatz der Pauschale fordert der BFH nun nicht mehr den Nachweis, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind.

Nach § 2100 BGB kann ein Erblasser einen Erben bestimmen, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Vor- und Nacherbschaft). Zivilrechtlich sind beide Rechtsnachfolger des ursprünglichen Erblassers. Erbschaftsteuerrechtlich wird dagegen fingiert, dass der Nacherbe Erbe des Vorerben wird. Vorerbschaft und Nacherbschaft sind erbschaftsteuerlich als zwei getrennte Erbvorgänge zu sehen.

Für jeden dieser Erwerbe gilt laut BFH als Bereicherung der Wert des Vermögensanfalls abzüglich der nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehört auch der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG, der laut BFH nicht nur beim Vorerben, sondern jeweils in voller Höhe (10.300 Euro) beim Vorerben als auch beim Nacherben abzuziehen ist (BFH-Urteil vom 01.02.2023, II R 3/20). Für den BFH gilt das auch unabhängig davon, ob der Nacherbe außerdem zivilrechtlich Erbe des Vorerben wird. Er begründet dies u.a. damit, dass der Pauschbetrag nicht nur für Bestattungskosten, sondern auch für alle weiteren Nachlassregelungskosten im weiteren Sinne zu berücksichtigen ist. Der BFH grenzt den Fall der Vor- und Nacherbschaft damit von Fällen des Erwerbs durch mehrere Miterben ab, in denen die Pauschale nur einmal (da auch nur ein Erbfall) zu gewähren ist.

Der BFH äußert sich außerdem zur Nachweiserbringung. Der Pauschbetrag kann nun laut BFH auch ohne Nachweis angesetzt werden, ob Kosten dem Grunde nach tatsächlich entstanden sind. Insoweit ändert er seine frühere Rechtsauffassung.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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