Entwurf einer Richtlinie für ein EU-weites vereinfachtes Quellensteuerverfahren

Heute (am 19.06.2023) hat die EU-Kommission den Entwurf der sogenannten FASTER-Richtlinie veröffentlicht, die die Einführung eines gemeinsamen EU-weiten Verfahrens für den Quellensteuerabzug und die damit verbundenen Entlastungsmöglichkeiten auf quellensteuerpflichtige Zahlungen (namentlich genannt Dividenden und Zinsen) von börsennotierten Wertpapieren zum Gegenstand hat. Dazu gehört auch eine standardisierte Meldepflicht.

Um grenzüberschreitende Investitionen in der EU und eine vereinfachte Besteuerung zu fördern sowie missbräuchliche Quellensteuergestaltung zu vermeiden, soll eine Initiative zur Einführung eines gemeinsamen EU-weiten Verfahrens für den Quellensteuerabzug und die damit verbundenen Entlastungsmöglichkeiten auf quellensteuerpflichtige Zahlungen ergriffen werden (sog. Faster and Safer Relief of Excess Withholding Taxes; abgekürzt: FASTER). Am 19.06.2023 hat die Kommission hierzu den ersten Entwurf veröffentlicht, der auch eine standardisierte Meldepflicht vorsieht, mit der Finanzbehörden einen vollständigen Überblick über die involvierten Finanzintermediäre zur Überprüfung der Entlastungsberechtigung erhalten sollen.

Neben dem Ziel, Steuerbetrug im Bereich der Quellensteuer zu verhindern sollen gleichzeitig Voraussetzungen geschaffen werden, Anträge auf Quellensteuerentlastung (Freistellung oder Erstattung) schnell und effizient zu bearbeiten.

Bei den vorgeschlagenen Maßnahmen sind insbesondere hervorzuheben:

  • Anstelle von Ansässigkeitsbescheinigungen in Papierform soll eine gemeinsame digitale EU- Ansässigkeitsbescheinigung (sog. eTRC) eingeführt werden, die innerhalb eines Werktages nach Antragstellung ausgestellt werden soll (vgl. Art. 4 des Entwurfs). Damit soll EU-weit die Umstellung auf ein elektronisches Verfahren erfolgen.
  • Zwei sog. „Schnellverfahren“ sollen die bestehenden nationalen Entlastungsverfahren ergänzen: ein Freistellungsverfahren („relief at source“, Art. 12 des Entwurfs) sowie ein schnelles Erstattungsverfahren („quick refund system“, Art. 13 des Entwurfs). Eine Erstattung innerhalb von 50 Tagen ab Zahlung der Quellensteuer soll laut Entwurf gewährleistet sein. Die Wahl, welches der beiden Verfahren anzuwenden ist (auch als Kombination möglich), soll im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen.
  • Die Einführung eines nationalen Registers sowie eine standardisierte Meldepflicht: Zertifizierte Finanzintermediäre sollen der zuständigen Steuerverwaltung melden, von wem und an wen quellensteuerpflichtige Zahlungen erfolgen, damit diese die Transaktion nachvollziehen kann. Insbesondere große Finanzintermediäre (z.B. Banken) in der EU müssen sich laut Entwurf in ein nationales Register zertifizierter Finanzintermediäre eintragen. Dieses Register wird auf freiwilliger Basis auch Finanzintermediären aus Nicht-EU-Ländern und kleineren EU-Finanzintermediären offenstehen.
  •  Die Prüfung der Entlastungsberechtigung soll bei den Finanzintermediären liegen.

Laut dem Entwurf sind die Mitgliedstaaten zur nationalen Umsetzung der Richtlinie bis zum 31.12.2026 verpflichtet. Die Regelungen sollen ab 01.01.2027 anwendbar sein.

Aus Praxissicht ist hervorzuheben, dass der Richtlinien-Entwurf ausdrücklich nur Fälle von börsennotierten und börsengehandelten Wertpapieren erfasst, die über Finanzintermediäre gehalten werden. Damit würde die Richtlinie – sofern in dieser Form verabschiedet – keine unmittelbaren Erleichterungen für die DBA-Entlastung von konzerninternen Dividendenzahlungen (oder auch Lizenzgebühren) bringen. Positive Auswirkungen auf diese Fälle können sich daher nur mittelbar ergeben, sollte das Verfahren dazu führen, dass die von der FASTER-Richtline erfassten Fälle, weniger Kapazitäten beim BZSt binden und so mehr Mitarbeiter für die Bearbeitung von „Konzernfällen“ zur Verfügung stehen.

Der Volltext des Entwurfs steht Ihnen auf der Internetseite der Kommission zur Verfügung.

Direkt zum Entwurf kommen Sie hier.