Der BFH hatte über die Einordnung einer US-amerikanischen LLC mit einem Alleingesellschafter als Personen- oder Kapitalgesellschaft zu entscheiden. Hierbei orientiert er sich an dem sog. Typenvergleich.
In zwei heute veröffentlichten Beschlüssen hat der BFH bestätigt, dass für die Einordnung einer US-amerikanischen LLC auf den sog. Typenvergleich, unter Berücksichtigung der im BMF-Schreiben vom 19.03.2004 genannten Merkmale, abzustellen ist (Beschlüsse vom 18.05.2021, I B 75/20 (AdV), NV und I B 76/20 (AdV), NV). Dabei spiele es keine Rolle, dass die LLC nach dem Steuerrecht der USA als transparent anzusehen ist (sog. "disregarded entity“). Entsprechend unerheblich sei die Anzahl der Gesellschafter. Das bedeutet, auch bei „one-member-LLCs“, die für steuerliche Zwecke i.d.R. als transparent anzusehen sind, sind die Grundsätze des Typenvergleichs uneingeschränkt anzuwenden und es ist nicht von vorneherein entweder eine Personen- oder Kapitalgesellschaft anzunehmen.
Die Volltexte der BFH-Beschlüsse stehen Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Beschluss I B 75/20, NV kommen Sie hier.
Direkt zum BFH-Beschluss I B 76/20, NV kommen Sie hier.
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