Der BFH verneinte 2023 die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Für den BFH folgt daraus aber noch nicht per se die Steuerpflicht entsprechender Bezüge des Destinatärs. In diesem Punkt folgt das BMF dem BFH nicht.
Mit Urteil vom 17.05.2023 (I R 42/19, vgl. EY-Steuernachricht vom 12.10.2023) verneinte der BFH mangels gesetzlicher Grundlage die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei einer rechtsfähigen privaten Stiftung des bürgerlichen Rechts. Der BFH wies damit die gegen die Ablehnung der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gerichtete Klage der Stiftung ab.
Allerdings führte der BFH in seinem Urteil aus, dass mit der fehlenden förmlichen Feststellung des Einlagekontos die mögliche Steuerfreiheit der Bezüge der Destinatäre der Stiftung nicht per se ausgeschlossen sei. Vielmehr bedarf es für den BFH nicht zwingend einer gesonderten Feststellung nach § 27 Abs. 7 KStG, um für die Destinatäre die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (nicht steuerbare Einlagenrückgewähr) zu erreichen. Dieser in Rn. 21 des Urteils genannten Aussage widerspricht nun ausdrücklich das BMF. Für das BMF scheitert die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung weiterhin daran, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können (BMF-Schreiben vom 24.04.2024). Betroffene Destinatäre (etwa von Familienstiftungen) sollten daher prüfen, gegen eine etwaige Besteuerung ihrer Bezüge, die auf einer Einlagenrückgewähr beruhen, vorzugehen.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.