Tritt durch ein Termingeschäft neben der Absicherung eines Zinsänderungsrisikos für ein Darlehen ein gleichwertiges oder weitergehendes Risiko (Währungsänderungsrisiko) hinzu, liegt ein Termingeschäft i.S.v. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG vor, mit der Folge, dass hieraus entstandene Verluste nicht zum allgemeinen Betriebsausgabenabzug berechtigen, sondern Verlustausgleichs- und ‑abzugsbeschränkungen unterliegen. Die Rückausnahme zur Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs greift laut BFH nicht, wenn ein Zins-Währungsswap auch das ursprüngliche Grundgeschäft mit einem Währungsrisiko belastet.
Verluste aus Termingeschäften unterliegen nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG grundsätzlich einer Verlustverrechnungs- bzw. Verlustausgleichsbeschränkung. Eine Rückausnahme gilt nach § 15 Abs. 4 Satz 4 Alt. 2 EStG für solche Geschäfte, die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. Derartige Sicherungsgeschäfte, die nach dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt Risiken aus dem Grundgeschäft ausschließen bzw. zumindest verringern, sollen nicht durch die beschränkte Verlustverrechnung behindert werden. Erforderlich ist dazu neben einem subjektiven Sicherungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft auch ein objektiver Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Das Sicherungsgeschäft muss objektiv geeignet sein, die Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren und darüber hinaus zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, damit der Betriebsausgabenabzug nicht durch § 15 Abs. 4 EStG eingeschränkt wird.
Im Streitfall des BFH-Urteils vom 09.02.2023 (IV R 34/19) schloss eine Darlehensnehmerin mit ihrer Bank zusätzlich einen Zins-Währungsswap ab. Dabei wurde nach der Beurteilung des BFH im wirtschaftlichen Ergebnis ein von der Darlehensnehmerin getragenes Zinsänderungsrisiko nicht nur durch ein Währungsrisiko ersetzt, sondern auch das ursprüngliche Grundgeschäft mit einem Fremdwährungsrisiko belastet. Unstreitig war für die Prozessbeteiligten, dass der geschlossene Darlehensvertrag ein Geschäft des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs darstellte und es sich bei diesem kombinierten Zins-Währungsswap um ein Termingeschäft i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG handelt.
Die Annahme eines Sicherungsgeschäfts setze laut BFH voraus, dass mit dem Termingeschäft ein aus dem Grundgeschäft resultierendes Risiko zumindest teilweise kompensiert werde. Nachdem das Darlehen mit variabler Verzinsung im Streitfall ein Zinsrisiko beinhaltete, hätte ein Sicherungsgeschäft dieses Zinsrisiko ausbalancieren müssen. Dies sei nicht der Fall, wenn das Zinsänderungsrisiko infolge der Vereinbarung eines Zins-Währungsswaps nur durch ein anderes Risiko (Währung) ersetzt werde. Im vorliegenden Fall sah es der BFH als schädlich an, dass das ursprüngliche Grundgeschäft faktisch mit Risiken ähnlich denen eines Fremdwährungsdarlehens belastet und damit zusätzlichen Risiken ausgesetzt sei. Demnach fehle es bereits bei objektiver Betrachtung an der Eignung, Risiken aus dem Grundgeschäft auch nur teilweise zu kompensieren. Da die Rückausnahme nach § 15 Abs. 4 Satz 4 Alt. 2 EStG nicht einschlägig sei, könne dahinstehen, ob im Streitfall ein subjektiver Sicherungszusammenhang zu bejahen ist. Für eine von der Klägerin (hilfsweise) begehrte Aufteilung der Verluste nach dem Verhältnis des Zinsrisikos zum Währungsrisiko sieht der BFH keine rechtliche Grundlage.
Eine Verrechnung der Verluste aus einem zur Absicherung eines betrieblichen variabel verzinsten Darlehens eingegangenen Zins-Währungsswaps ist damit im Ergebnis nur in den Grenzen des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG i.V.m. § 10d EStG, also mit Einkünften derselben Kategorie möglich. Ähnlich argumentierte der BFH in seinem teilweise inhaltsgleichen Urteil vom 09.02.2023 (IV R 23/20, NV).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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