Eigenbetriebliche Entnahme von Strom bei automatisierten Anlagen

Der BFH erlässt einen Beschluss zur Zuordnung von Stromverbräuchen im Rahmen der Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und geht dabei auf die Automatisierung von Anlagen ein. 

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 StromStG) können diejenigen Verbräuche von der Stromsteuer entlasten, die sie selbst zu (eigen-)betrieblichen Zwecken entnommen haben (§ 9b Abs. 1 und 3 StromStG). Die Rechtsprechung beschäftigt sich regelmäßig mit der dafür erforderlichen Zuordnung der Stromverbräuche in Konstellationen, in denen mehr als eine Partei involviert ist (z.B. über das antragstellende Unternehmen hinaus eine Betriebsführungsgesellschaft für den Betrieb einer Anlage).

Im streitgegenständlichen Fall (Beschluss vom 24.06.2021 (VII R 26/19, NV)) unterhielt ein Zweckverband (Klägerin) Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Weiterleitung, Speicherung und Verteilung von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung. Die Klägerin verfügte über kein eigenes Personal und beauftragte für diese Aufgabe daher eine GmbH. Auf Basis eines Betriebsführungsvertrags war die GmbH zuständig für den laufenden Betrieb sowie die Instandhaltung der Anlagen und setzte dafür ihre eigenen Mitarbeiter ein.

Der BFH führt aus, dass in dieser Konstellation die GmbH die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen ausübe und somit auch die Stromentnahmen vornehme. Trotz der Weisungsrechte des Zweckverbandes habe die GmbH die Entscheidungen über die laufende Betriebsführung und über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung auf Basis der ihr erteilten Generalhandlungsvollmacht selbst getroffen. Aus diesen Gründen stehe dem Zweckverband die Entlastung für die angefallenen Stromverbräuche nicht zu. Selbst die weitgehende Automatisierung der Prozesse führe laut BFH zu keinem anderen Ergebnis. Damit bestätigt der BFH erneut seine Auffassung, dass hauptsächlich auf den sogenannten „Realakt“ abzustellen sei (und nicht etwa auf vertragliche oder wirtschaftliche Umstände).

Unternehmen sollten auch bei (voll-)automatisierten Anlagen ihre Zuordnung der Stromverbräuche überprüfen. Der BFH hat in seinem Beschluss insbesondere offengelassen, ob er sich dem Informationsschreiben der Generalzolldirektion vom 29.11.2019 zur „Person, die Energieerzeugnisse verwendet bzw. Strom entnimmt" anschließt, das für Sachverhalte mit vollautomatisierten Anlagen abweichende Kriterien heranzieht. Daher werden in diesem Themenkomplex auch weiterhin Unklarheiten bestehen bleiben.

Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Beschluss kommen Sie hier.


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