Laut BFH ist die zeitraumbezogene Zuzahlung eines Arbeitsnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet werden. Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung.
Im konkreten Fall leistete ein Arbeitnehmer für die Anschaffung des ihm zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens eine einmalige Zuzahlung für einen vertraglich festgelegten Zeitraum. Der Arbeitgeber verteilte den Zuzahlungsbetrag vereinbarungsgemäß über den festgelegten Zeitraum und minderte den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung monatlich um diesen Betrag. Das Finanzamt nahm hingegen eine abweichende Verteilung des Zuzahlungsbetrags vor. Gemäß R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR mindere der Zuzahlungsbetrag im Jahr der Zuzahlung den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Nicht ausgeschöpfte Beträge könnten in den folgenden Jahren in Abzug gebracht werden. Im Streitfall war der Zuzahlungsbetrag daher bereits durch eine Verrechnung mit den geldwerten Vorteilen früherer Veranlagungszeiträume ausgeschöpft. In der Folge lagen die Voraussetzungen für eine Pauschalversteuerung im Streitjahr nicht mehr vor.
Der BFH sprach sich für eine gleichmäßige Verteilung des Zuzahlungsbetrags bei der Bemessung des geldwerten Vorteils über den gesamten Zeitraum aus, für den sie geleistet wurden. In der Folge ist die Zuzahlung monatlich vorteilsmindernd zu berücksichtigen (Beschluss vom 16.12.2020, VI R 19/18). Dies gilt laut BFH für vom Arbeitnehmer geleistete vereinbarungsgemäß zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens (Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. seit 2014 erste Tätigkeitsstätte). Laut BFH gilt dies auch für wie im Streitfall gewährte Zuzahlungen des Arbeitsnehmers zu den Anschaffungskosten. Damit widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 04.04.2018, Rz. 61 und R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 und 3 LStR).
Zudem weist der BFH nochmals daraufhin, dass kein negativer geldwerter Vorteil („geldwerter Nachteil“) bei Übersteigen von Eigenleistungen des Arbeitnehmers über den privaten Nutzungsvorteil entstehen kann. Folglich kann dies nicht zu negativem Arbeitslohn oder zu Werbungskosten führen.
Nicht ausdrücklich äußerte sich der BFH zu Fällen, in denen zwar Zuzahlungen geleistet wurden, aber keine Vereinbarung zur Nutzungsdauer oder Verteilung der Zuzahlung getroffen wurde. Die Vorinstanz hatte noch dahingehend eine Differenzierung in der Beurteilung vorgenommen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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