Deutsche Mindeststeuer: Vordruckmuster des BMF für die Gruppenträgermeldung

Am 17.10.2024 hat das BMF die amtlichen Vordruckmuster für die Gruppenträgermeldung nach § 3 MinStG für den Veranlagungszeitraum 2024 veröffentlicht; in dem BMF-Schreiben sind auch Muster für einen Widerruf enthalten. Die Gruppenträgermeldung ist für Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich des MinStG fallen und für die ein inländischer Gruppenträger festzulegen ist, von Bedeutung. 

Für in den Anwendungsbereich des MinStG fallende Unternehmensgruppen mit inländischen Geschäftseinheiten besteht nach § 3 Abs. 4 MinStG die Verpflichtung, spätestens zwei Monate nach Ablauf des ersten Besteuerungszeitraums für die deutsche Mindeststeuergruppe eine sog. Gruppenträgermeldung elektronisch beim BZSt einzureichen. Nach geltendem Recht besteht eine Mindeststeuergruppe, sofern die Unternehmensgruppe über mindestens zwei inländische Geschäftseinheiten (einschließlich Betriebsstätten) verfügt. Nach dem Jahressteuergesetz 2024, das nach dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages (vgl. EY-Steuernachricht v. 18.10.2024) am 22.11.2024 vom Bundesrat abschließend beraten wird und voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft tritt, soll das Konzept von Mindeststeuergruppe und Gruppenträger auch auf Unternehmensgruppen mit nur einer inländischen Geschäftseinheit erweitert werden. Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr ist die Gruppenträgermeldung bis spätestens 28.02.2025 einzureichen; bei abweichendem Wirtschaftsjahr mit Ende in 2025 spätestens bis zum 28.02.2026 (§ 3 Abs. 4, § 94 MinStG).

In der Meldung wird der Gruppenträger bestimmt, der die Mindeststeuer gegenüber dem Finanzamt schuldet und die Mindeststeuererklärung für die Mindeststeuergruppe abgibt. Gruppenträger ist in der folgenden Reihenfolge: (1) die im Inland ansässige oberste Muttergesellschaft, (2) eine im Inland belegene Muttergesellschaft, sofern diese gemeinsame Muttergesellschaft aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist, (3) eine von der obersten Muttergesellschaft bestimmte Geschäftseinheit oder, sofern keine Bestimmung erfolgt ist, (4) die wirtschaftlich bedeutendste inländische Geschäftseinheit. 

Anhand von Screenshots mit Erläuterungen führt das BMF in seinem Schreiben vom 17.10.2024 durch verschiedene Fallgruppen hindurch. Insgesamt ist die Gruppenträgermeldung schlank gehalten: Neben Angaben zum Beginn der Gruppentätigkeit sowie zur Verpflichtungsform werden für die Erstmeldung die Kontaktdaten von oberster Muttergesellschaft, Gruppenträger und etwaigem Vertreter mit Vertretungsnachweisen abgefragt. Für die oberste Muttergesellschaft und den Gruppenträger ist zudem mindestens eines von vier möglichen Steueridentifikationsmerkmalen (Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Steuernummer der Mindeststeuer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer) anzugeben. Im Fall des Widerrufs der Gruppenträgermeldung ist auch die automatisch erteilte Referenznummer der letzten vorherigen Meldung sowie Datum und Grund der Beendigung der Gruppenträgertätigkeit anzugeben. Änderungen in der Gruppenträgerstellung sind dem BZSt unverzüglich mitzuteilen. 

Eine elektronische Abgabe der Meldungen soll ab dem 02.01.2025 über das BZSt Online-Portal möglich sein.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

Direkt zum Global Tax Alert "Germany Federal Ministry of Finance publishes Minimum Tax Group Head Notification Form" kommen Sie hier.

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