Corona-Billigkeitsmaßnahmen verlängert

Die Finanzverwaltung verlängert bestimmte im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehende umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen bis zum Jahresende 2022. Auch die vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen für die Rücklage für Ersatzbeschaffung wurde nochmals verlängert.

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat die Finanzverwaltung bereits 2020 eine Reihe von umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelungen erlassen (vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2020 und vom 18.12.2020). Mit BMF-Schreiben vom 14.12.2021 hat sie die Billigkeitsregelungen zu nachfolgenden Punkten nun bis zum 31.12.2022 verlängert:

  • Unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal.
  • Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern.
  • Folgen der Nutzungsänderung von Unternehmen der öffentlichen Hand (entsprechend für in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand, sofern die Nutzung unentgeltlich erfolgt).

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

Zudem verlängert die Finanzverwaltung nochmals die Reinvestitionsfristen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung oder Reparatur (R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR) mit Schreiben vom 15.12.2021. Die Fristen verlängern sich jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Um ein Jahr wird die Frist für Rücklagen verlängert, die ansonsten am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wären.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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